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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 1
§ 17neu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 17↗RIS↗
Weitere Maßnahmen
§ 17.
Für die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Vertretungsbereich des Exekutivdienstes im Strafvollzug sind mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, bis im Exekutivdienst ein Frauenanteil von 40% erreicht ist.