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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030 1
§ 18neu
in Kraft ab 17.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2026 § 18↗RIS↗
Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 18.
Alle zuständigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahme für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen als Gerichtsvollzieherinnen ausgerichtet ist.
Schlagworte
Gerichtsvollzieherin