Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
Die Grundausbildung besteht aus
1. einer Erstorientierung,
2. einer allgemeinen Ausbildung,
3. einer fachspezifischen Ausbildung,
4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.