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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung – BMB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung – BMB 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 6↗RIS↗
Ausbildungsformen
§ 6.
Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als
1. Kurse,
2. betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
3. eigenständige schriftliche Arbeit,
4. E-Learning,
5. Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
6. in einer anderen geeigneten Form
zu gestalten.