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Fassungsvergleich zu Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 147/2026 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2026 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2026 festzusetzen ist, beträgt 3 589 890 Euro.