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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 149/2026 § 12↗RIS↗
Zusammensetzung von Gremien
§ 12.
(1) Bei der Zusammensetzung von Beiräten, Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine Geschlechterparität hinzuwirken, jedoch mindestens ein weibliches Kommissionsmitglied zu bestellen. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
(2) In Angelegenheiten, welche sich mit Disziplinarfällen gemäß §§ 8 und 8a B-GlBG befassen, ist bei der Zusammensetzung von Disziplinarsenaten jedenfalls ein weibliches Senatsmitglied zu bestellen.