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Fassungsvergleich zu NoVA-SBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 157/2026 § 13↗RIS↗
Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
§ 13.
Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.