Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:
1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.