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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 1
§ 18neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 187/2026 § 18↗RIS↗
Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten
§ 18.
(1) Vorgesetzte haben im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit darauf zu achten, dass eine entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung erfolgt.
(2) Bei der Festlegung von dienstlichen Terminen ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
(3) Teilzeitbeschäftigung stellt per se keinen Hinderungsgrund für die Übernahme von Leitungsfunktionen dar.