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Fassungsvergleich zu RZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 8↗RIS↗
Beendigung
§ 8.
(1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
(2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.