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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 16↗RIS↗
Organisatorische Maßnahmen
§ 16.
(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen weiterzugeben und es ist ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich beratend einzubringen.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Strukturprogramm