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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 17↗RIS↗
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisung auf Bundesgesetze
§ 17.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindlichen Fassung anzuwenden.