Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisung auf Bundesgesetze
§ 17.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindlichen Fassung anzuwenden.