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Fassungsvergleich zu EKPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 10↗RIS↗
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 10.
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.