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Fassungsvergleich zu EKPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) 1
§ 23neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 23↗RIS↗
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
§ 23.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in § 7 Abs. 2a EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.
(3) Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4) Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Abs. 2 dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.