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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung E1-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.
(2) Jeder Grundausbildungslehrgang besteht aus theoretischen Inhalten und einer praktischen Ausbildung. Die theoretischen Inhalte werden im Rahmen des Studiengangs „Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel“ mit dem Schwerpunkt „Sicherheit und Strafvollzug“ der Universität Graz vermittelt. Das Curriculum dieses Studiengangs in der jeweils geltenden Fassung bildet einen integralen Bestandteil dieser Verordnung.