Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung E1-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 10↗RIS↗
Abschlussarbeit
§ 10.
Die Auszubildenden haben eine Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Universität Graz zu verfassen. Nach Möglichkeit und in Abstimmung mit Studien- und Lehrgangsleitung ist ein Thema zu wählen, das eine wesentliche Bedeutung für die Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung darstellt bzw. einen entwickelnden Beitrag zu leisten verspricht.
Schlagworte
Studienleitung, Strafvollzugsverwaltung