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Fassungsvergleich zu BPV-Elektrotechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik (BPV-Elektrotechnik) 1
§ 5geändert
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 737/1996 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 § 5↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Elektrobuch
§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:
1. Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
2. Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
3. Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),
4. Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
5. Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).
Schlagworte
Dienstanweisung, Hochspannungsnetz