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Fassungsvergleich zu HVertrG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) 1
§ 1geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.03.1993 – 26.06.2006 · idF BGBl. Nr. 88/1993 · danach: BGBl. I Nr. 103/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 27.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 103/2006 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1.
(1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.