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Fassungsvergleich zu LFBAG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) 1
§ 32neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 32↗RIS↗
Lehrbetriebsverzeichnis
§ 32.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).
(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
3. Lehrberuf.
(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle