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Fassungsvergleich zu LFBAG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) 1
§ 49neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 49↗RIS↗
Prüfungsordnung
§ 49.
(1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Rahmenbedingungen:
a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
4. Prüfungsvorgang:
a) Durchführung der Prüfung,
b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
c) Protokollierung der Prüfung;
5. Zeugnis:
a) Form und Inhalt und
b) Berechtigung zur Unterfertigung.
Schlagworte
Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle