Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 22.
Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.