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Fassungsvergleich zu QJF-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) 1
§ 22neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 22↗RIS↗
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 22.
Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.