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Fassungsvergleich zu SAG 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 § 5↗RIS↗
Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
§ 5.
(1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind
1. für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und
2. für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
bei der Abwicklungsstelle einzubringen.