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Fassungsvergleich zu Unv-Transparenz-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) 1
§ 8geändert
in Kraft 24.06.1983 – 28.10.2013 · idF BGBl. Nr. 330/1983 · danach: BGBl. I Nr. 141/2013 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 29.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2013 § 8↗RIS↗
§ 8.
Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.