Änderungen zwischen den Fassungen
§ 98geändertAbs 1; Abs 5 (aufgehoben); Abs 6 (aufgehoben)
ELFTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren
Zuständigkeit.
§ 98.
(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn
(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)