RS0045996
Rechtssatz
1993 – zuletzt 13.07.2010Zivilrecht
Die Wasserrechtsbehörde ist etwa zuständig, wenn es um Wasserbezugsrechte geht, die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens nach den Vorschriften des WRG entstanden oder durch Vergleich vor der Wasserrechtsbehörde begründet worden waren, nicht aber dann, …