Entscheidung 10 Nc 10/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AB, *****, Schweden, wegen EUR 18.588,80 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe für die klagende Partei einen Transport von Matzneusiedl/Österreich nach Schweden durchgeführt. Nach Ablieferung habe der Empfänger der Ware bemängelt, dass die Ware nicht ausreichend gekühlt gewesen sei, die Ware daher mangelhaft und unverwendbar sei, wodurch ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden sei. Die klagende Partei sei bezüglich dieses Schadensfalles zwischenzeitlich ihrerseits von ihrem Auftraggeber gerichtlich in Anspruch genommen worden. Es werde daher von der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern mit LKW geltend gemacht. Diese Beförderung unterliege den Bestimmungen der CMR. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe für die klagende Partei einen Transport von Matzneusiedl/Österreich nach Schweden durchgeführt. Nach Ablieferung habe der Empfänger der Ware bemängelt, dass die Ware nicht ausreichend gekühlt gewesen sei, die Ware daher mangelhaft und unverwendbar sei, wodurch ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden sei. Die klagende Partei sei bezüglich dieses Schadensfalles zwischenzeitlich ihrerseits von ihrem Auftraggeber gerichtlich in Anspruch genommen worden. Es werde daher von der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern mit LKW geltend gemacht. Diese Beförderung unterliege den Bestimmungen der CMR. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben (10 Nc 14/03w; 10 Nc 2/03f; 9 Nc 7/03h ua). Sowohl Österreich als auch Schweden sind Vertragsstaaten des CMR (Schütz in Straube, HGB I³ § 452 Anh I Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz aaO Art 31 CMR Rz 3; RIS-Justiz RS0046376). In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßigerweise das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Gerichtsbarkeit auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben (10 Nc 14/03w; 10 Nc 2/03f; 9 Nc 7/03h ua). Sowohl Österreich als auch Schweden sind Vertragsstaaten des CMR (Schütz in Straube, HGB I³ Paragraph 452, Anh römisch eins Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz aaO Artikel 31, CMR Rz 3; RIS-Justiz RS0046376). In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßigerweise das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E73290
10Nc10.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00010.04H.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20040511_OGH0002_0100NC00010_04H0000_000