Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wennSind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;
2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;
3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
Die im § 28 Abs 1 Z 1 JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht, die des Abs 1 Z 3 wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Deutschland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2).Die im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht, die des Absatz eins, Ziffer 3, wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Deutschland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Ziffer 2,).
Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder wenn die Prozessführung im Ausland äußerst kostspielig wäre (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 28 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046148). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Mitgliedstaat der EuGVVO (hier: Deutschland) regelmäßig ausgeschlossen ist (Mayr aaO § 28 JN Rz 4; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 58; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 RZ 68/2 FN 27 ua; vgl auch 2 Nd 505/99; RIS-Justiz RS0112108). Durch die Ordinationsmöglichkeit soll keinesfalls ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden. Auch das vom Antragsteller ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (Matscher aaO § 28 JN Rz 44 mwN). Das Argument des Antragstellers, er sei infolge seiner Herzerkrankung nicht in der Lage, zu den Verhandlungen nach München zu reisen, vermag den Ordinationsantrag ebenfalls nicht zu rechtfertigen, weil der Antragsteller nicht einmal vorbrachte, aus welchen Gründen seine persönliche Anwesenheit in München erforderlich wäre und seine Einvernahme nicht im Rechtshilfeweg in Österreich erfolgen könnte (vgl 8 Nc 25/06b). Schließlich ist auch das weitere Argument des Antragstellers, es sei ausgeschlossen, einen deutschen Rechtsanwalt im Sprengel der Zweitantragsgegnerin zu finden, der bereit sei, gegen seine eigene Rechtsanwaltskammer Prozess zu führen, schon deshalb nicht berechtigt, weil gemäß § 78b Abs 1 dZPO das Prozessgericht der Partei auf ihren Antrag im Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder wenn die Prozessführung im Ausland äußerst kostspielig wäre (Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 28, JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046148). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine Ordination wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung gegenüber einem Mitgliedstaat der EuGVVO (hier: Deutschland) regelmäßig ausgeschlossen ist (Mayr aaO Paragraph 28, JN Rz 4; Matscher in Fasching2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 58; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 RZ 68/2 FN 27 ua; vergleiche auch 2 Nd 505/99; RIS-Justiz RS0112108). Durch die Ordinationsmöglichkeit soll keinesfalls ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden. Auch das vom Antragsteller ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (Matscher aaO Paragraph 28, JN Rz 44 mwN). Das Argument des Antragstellers, er sei infolge seiner Herzerkrankung nicht in der Lage, zu den Verhandlungen nach München zu reisen, vermag den Ordinationsantrag ebenfalls nicht zu rechtfertigen, weil der Antragsteller nicht einmal vorbrachte, aus welchen Gründen seine persönliche Anwesenheit in München erforderlich wäre und seine Einvernahme nicht im Rechtshilfeweg in Österreich erfolgen könnte vergleiche 8 Nc 25/06b). Schließlich ist auch das weitere Argument des Antragstellers, es sei ausgeschlossen, einen deutschen Rechtsanwalt im Sprengel der Zweitantragsgegnerin zu finden, der bereit sei, gegen seine eigene Rechtsanwaltskammer Prozess zu führen, schon deshalb nicht berechtigt, weil gemäß Paragraph 78 b, Absatz eins, dZPO das Prozessgericht der Partei auf ihren Antrag im Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Letztlich kann der Sachverhalt der im Ordinationsantrag zitierten Entscheidung 10 Nc 19/05h mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden. Im Verfahren zu 10 Nc 19/05h hatte die Antragsgegnerin ihren Sitz in den niederländischen Antillen die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und nicht vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVVO erfasst sind.
Der Ordinantionsantrag war daher abzuweisen.