Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt eine Ordination nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Gemäß § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN setzt eine Ordination nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.
Dass die Rechtsverfolgung in den USA unmöglich ist, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie beruft sich nur auf eine angebliche Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in den USA mit der Begründung, dass ihr infolge ihrer Gehbehinderung eine Reise in die USA unmöglich wäre und dass die mit einer Rechtsverfolgung in den USA verbundenen Kosten viel höher seien als in Österreich.
Damit wird jedoch eine Unzumtubarkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht einmal behauptet. Unzumutbarkeit wird von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. Unzumutbarkeit liegt nach der Rechtsprechung ferner dann vor, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde (vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Matscher in Fasching² I § 28 JN Rz 69).Damit wird jedoch eine Unzumtubarkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht einmal behauptet. Unzumutbarkeit wird von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde; allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. Unzumutbarkeit liegt nach der Rechtsprechung ferner dann vor, wenn eine dringend benötigte Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, wenn eine überlange Verfahrensdauer zu gewärtigen wäre oder wenn eine Prozessführung im Ausland wenigstens eine Partei einer politischen Verfolgung aussetzen würde vergleiche die Rechtsprechungsnachweise bei Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, JN Rz 69).
Das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen: Die Kostenfrage stellt sich nämlich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (RIS-Justiz RS0046420 T1 und T2; zuletzt 2 Nc 8/04f). Dass aus besonderen Gründen dennoch Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA gegeben wäre - etwa weil der Klägerin im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und sie darauf angewiesen wäre (RIS-Justiz RS0046420 T4), hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Das Argument der Klägerin, sie sei infolge ihrer Gehbehinderung nicht in der Lage, in die USA zu reisen, kann den Ordinationsantrag schon deshalb nicht begründen, weil die Klägerin nicht einmal vorbrachte, aus welchen Gründen ihre persönliche Anwesenheit in den USA erforderlich wäre.
Der Antrag war daher abzuweisen.