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Entscheidung 10 Nc 71/07h×

Entscheidung 10 Nc 71/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc71/07h

Entscheidungsdatum

10.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu 25 C 142/07i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 528,77 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Spittal an der Drau zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Mahnklage begehrt die in 5082 Grödig ansässige Klägerin EUR 528,77 sA als Kaufpreis für die Lieferung von 500 Feuerzeugen an den in 9821 Obervellach wohnhaften Beklagten. Die Streitteile hätten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart.

Der Beklagte erhob in seinem Einspruch zunächst die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und bestritt die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, zog diesen Einwand jedoch in der Verhandlung vom 25. 4. 2007 zurück. Mit Schriftsatz vom 18. 10. 2007 (ON 21) beantragte er die Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Spittal an der Drau. Die - nach Ansicht des Beklagten - mangelhaften Feuerzeuge würden an seinem Wohnsitz gelagert und könnten dort von einem Sachverständigen besichtigt werden. Zum Beweis der Mängel seien vier Zeugen zu laden, die alle im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau wohnten. Außerdem arbeiteten drei dieser Zeugen in einem Unternehmen mit dem Beklagten zusammen und könnten nicht gleichzeitig der Arbeit fernbleiben, ohne den Betrieb stillzulegen.

Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Salzburg legte den Delegierungsantrag des Beklagten ohne eigene Äußerung vor, weil eine solche unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes „bei Vorliegen von Gerichtsstandsvereinbarungen" entbehrlich erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof anstelle des angerufenen zuständigen Gerichts ein anderes im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN). Nach Lehre (Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 4 jeweils mwN) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen, begründeten Antrag - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn - wie hier - die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (4 Nc 16/07a; 9 Nc 8/07m; 10 Nc 66/07y jeweils mwN; RIS-Justiz RS0046198 ua).

Letzteres wurde hier aber gar nicht behauptet. Eine Äußerung des angerufenen Gerichts (Paragraph 31, Absatz 3, JN) ist in diesem Fall entbehrlich, weil die Entscheidung keiner weiteren Aufklärung bedarf (9 Nc 8/07m mwN). Der Delegierungsantrag des Beklagten wäre daher selbst dann als unbegründet abzuweisen, wenn es unzweckmäßig erschiene, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau aufweist, beim Bezirksgericht Salzburg zu führen, weil dies - wegen des Vorrangs der Privatautonomie - bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht ausreicht (4 Nc 16/07a mwN; 10 Nc 25/06t). Die vom Beklagten vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile sind daher nicht geeignet, eine seinem Antrag gegen den Willen der Klägerin stattgebende Entscheidung zu begründen.

Anmerkung

E85963 10Nc71.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00071.07H.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20071210_OGH0002_0100NC00071_07H0000_000