Begründung:
Gegen den seit 12.Februar 1985 in Untersuchungshaft und zuvor (seit 25.Oktober 1984) im Ausland in Auslieferungshaft angehaltenen Otto H*** ist zum AZ 12 b Vr 3781/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB anhängig, in welchem ihm laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. Juli 1986 zur Last liegt, im Sommer 1979 und am 24.Oktober 1979 in Wien als Geschäftsführer der L***-Holz Handelsgesellschaft mbH im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner (flüchtigen und daher nunmehr abgesondert verfolgten) Ehefrau Brigitta H*** das libysche Staatshandelsunternehmen National Organization for Trade and Vehicles, Tripoli, im Zusammenhang mit einem Holzexportgeschäft um mehr als 27 Millionen Schilling betrügerisch geschädigt zu haben. Die Vorladung zu der für den 26. und 27. November 1986 anberaumten Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten am 13.Oktober 1986 zugestellt.Gegen den seit 12.Februar 1985 in Untersuchungshaft und zuvor (seit 25.Oktober 1984) im Ausland in Auslieferungshaft angehaltenen Otto H*** ist zum AZ 12 b römisch fünf r 3781/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB anhängig, in welchem ihm laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. Juli 1986 zur Last liegt, im Sommer 1979 und am 24.Oktober 1979 in Wien als Geschäftsführer der L***-Holz Handelsgesellschaft mbH im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner (flüchtigen und daher nunmehr abgesondert verfolgten) Ehefrau Brigitta H*** das libysche Staatshandelsunternehmen National Organization for Trade and Vehicles, Tripoli, im Zusammenhang mit einem Holzexportgeschäft um mehr als 27 Millionen Schilling betrügerisch geschädigt zu haben. Die Vorladung zu der für den 26. und 27. November 1986 anberaumten Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten am 13.Oktober 1986 zugestellt.
Am 14. Oktober 1986, somit rechtzeitig (§ 73 StPO), brachte er ein "Gesuch auf Ablehnung der ganzen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz und aller Gerichtshöfe Österreichs wegen Befangenheit gemäß § 72 Abs. 1 StPO" ein.Am 14. Oktober 1986, somit rechtzeitig (Paragraph 73, StPO), brachte er ein "Gesuch auf Ablehnung der ganzen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz und aller Gerichtshöfe Österreichs wegen Befangenheit gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO" ein.
Zu Punkt 1. dieses Antrages lehnt er "alle Gerichtshöfe der Republik Österreich" wegen "politischer Gegnerschaft" ab und begründet dies damit, daß die Republik Österreich von Libyen wirtschaftlich abhängig sei und sich deren Gerichtshöfe daher in dieser Strafsache ihm gegenüber "aus politischen, wirtschaftlichen u. a. Interessen Österreichs nicht unparteilich verhalten können". Zu Punkt 2. des Antrages lehnt er "die ganzen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz" wegen "bewußter und unbewußter Feindschaft" ab, weil er seit sechs Jahren von der österreichischen Justiz mit allen Mitteln verfolgt und seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft angehalten werde, seine Haftbeschwerden und ein Anklageeinspruch erfolglos geblieben seien, er vom Bewachungspersonal wie ein Schuldiger behandelt und zur Hauptverhandlung gefesselt vorzuführen sein werde, sodaß die Gerichtshöfe "moralisch gezwungen" seien, seine Verfolgung in der Öffentlichkeit durch einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Schließlich lehnt der Beschuldigte zu Punkt 3. seines Antrages "den ganzen Gerichtshof erster Instanz und seinen Vorsteher" (also das Landesgericht für Strafsachen Wien im besonderen und dessen Präsidenten) wegen "bewußter Feindschaft" ab und führt zur Begründung dafür angebliche Äußerungen von drei Richtern (darunter ein Vizepräsident) dieses Gerichtshofes an, die diese mit Bezug auf sein Auftreten als Eingabenverfasser für Mithälftlinge gemacht haben sollen, woraus er ableitet, daß er sich die "Feindschaft des Gerichtshofes zugezogen" habe. Über die Zulässigkeit der Ablehnung der (aller) Gerichtshöfe zweiter Instanz in ihrer Gesamtheit hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 letzter Halbsatz StPO). Gleiches gilt für die Ablehnung des gesamten Obersten Gerichtshofes selbst (als eines vom Ablehnungsgesuch mitbetroffenen Gerichtshofes der Republik Österreich), da für diesen - weder in der Bundesverfassung noch in der Strafprozeßordnung vorgesehenen - Fall nur der Oberste Gerichtshof selbst als Entscheidungsgremium in Betracht kommt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 24 zu § 72). Zugleich hatte der Oberste Gerichtshof über die Zulässigkeit der Ablehnung der den Oberlandesgerichten Graz, Linz und Innsbruck untergeordneten Gerichtshöfen I. Instanz zu entscheiden, da mangels jeglicher örtlicher Kompetenz der genannten Gerichtshöfe II. Instanz in dieser Strafsache auch ihre Entscheidungsbefugnis im Sinn des § 74 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO nicht begründet ist.Zu Punkt 1. dieses Antrages lehnt er "alle Gerichtshöfe der Republik Österreich" wegen "politischer Gegnerschaft" ab und begründet dies damit, daß die Republik Österreich von Libyen wirtschaftlich abhängig sei und sich deren Gerichtshöfe daher in dieser Strafsache ihm gegenüber "aus politischen, wirtschaftlichen u. a. Interessen Österreichs nicht unparteilich verhalten können". Zu Punkt 2. des Antrages lehnt er "die ganzen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz" wegen "bewußter und unbewußter Feindschaft" ab, weil er seit sechs Jahren von der österreichischen Justiz mit allen Mitteln verfolgt und seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft angehalten werde, seine Haftbeschwerden und ein Anklageeinspruch erfolglos geblieben seien, er vom Bewachungspersonal wie ein Schuldiger behandelt und zur Hauptverhandlung gefesselt vorzuführen sein werde, sodaß die Gerichtshöfe "moralisch gezwungen" seien, seine Verfolgung in der Öffentlichkeit durch einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Schließlich lehnt der Beschuldigte zu Punkt 3. seines Antrages "den ganzen Gerichtshof erster Instanz und seinen Vorsteher" (also das Landesgericht für Strafsachen Wien im besonderen und dessen Präsidenten) wegen "bewußter Feindschaft" ab und führt zur Begründung dafür angebliche Äußerungen von drei Richtern (darunter ein Vizepräsident) dieses Gerichtshofes an, die diese mit Bezug auf sein Auftreten als Eingabenverfasser für Mithälftlinge gemacht haben sollen, woraus er ableitet, daß er sich die "Feindschaft des Gerichtshofes zugezogen" habe. Über die Zulässigkeit der Ablehnung der (aller) Gerichtshöfe zweiter Instanz in ihrer Gesamtheit hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO). Gleiches gilt für die Ablehnung des gesamten Obersten Gerichtshofes selbst (als eines vom Ablehnungsgesuch mitbetroffenen Gerichtshofes der Republik Österreich), da für diesen - weder in der Bundesverfassung noch in der Strafprozeßordnung vorgesehenen - Fall nur der Oberste Gerichtshof selbst als Entscheidungsgremium in Betracht kommt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 24 zu Paragraph 72,). Zugleich hatte der Oberste Gerichtshof über die Zulässigkeit der Ablehnung der den Oberlandesgerichten Graz, Linz und Innsbruck untergeordneten Gerichtshöfen römisch eins. Instanz zu entscheiden, da mangels jeglicher örtlicher Kompetenz der genannten Gerichtshöfe römisch zwei. Instanz in dieser Strafsache auch ihre Entscheidungsbefugnis im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO nicht begründet ist.