Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 10/09g×

Entscheidung 10 Ob 10/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob10/09g

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Saskia P*****, geboren am 17. Mai 2000, und Rebecca P*****, geboren am 8. Jänner 2002, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 12, 13 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), infolge Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. November 2008, GZ 42 R 520/08v, 42 R 521/08s-U-49, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 25. August 2008, GZ 2 P 197/06f-U-37 und

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen über den Tag der Postaufgabe des Revisionsrekurses der Minderjährigen vom 3. 12. 2008 (ON U-53) durchzuführen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts vom 4. 11. 2008 (ON U-49) wurde dem Vertreter der Minderjährigen am Donnerstag, den 20. 11. 2008, zugestellt. Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war somit Donnerstag, der 4. 12. 2008. Am Freitag, den 5. 12. 2008, langte beim Erstgericht ein Revisionsrekurs der Minderjährigen ein. Diesem Schriftsatz ist ein Kuvert angeschlossen, aus welchem allerdings der Tag der Postaufgabe des Rechtsmittels nicht ersichtlich ist. Auch der Eingangsvermerk des Erstgerichts enthält keine Angabe über den Tag der Postaufgabe. Im diesbezüglichen Vorlagebericht (ON U-57) ist nur vermerkt, dass das Rechtsmittel „mittels eines Schriftsatzes im Postweg am 5. 12. 2008 eingebracht wurde". Da für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels der Tag der Postaufgabe maßgebend ist, sich dieser Tag aber aus dem Akt nicht feststellen lässt, wird das Erstgericht darüber entsprechende Erhebungen durchzuführen haben. Nach Vornahme der Erhebungen ist der Akt im direkten Weg dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen.

Anmerkung

E90018 10Ob10.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00010.09G.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090224_OGH0002_0100OB00010_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0115509 Rechtssatz 30.03.2001Zivilrecht
"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnu …
RS0115844 Rechtssatz 26.09.2001Zivilrecht
Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 …
RS0116311 Rechtssatz 13.03.2002Zivilrecht
Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den …
RS0116469 Rechtssatz 28.05.2002Zivilrecht
Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem …
RS0116832 Rechtssatz 04.09.2002Zivilrecht
Aus Art 75 und Art 76 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung (insbesondere aus Art 76 Abs 1) ist nämlich abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohn …
RS0117828 Rechtssatz 30.06.2003Zivilrecht
Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüb …
RS0122131 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der …
RS0124515 Rechtssatz 27.01.2009Zivilrecht
Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an de …