1. Da eine selbstständige, aber auch die in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in der Hauptsache mitausgeführte Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ausnahmslos unzulässig ist (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 136), war die Revision, insoweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des erstgerichtlichen und des Berufungsverfahrens bekämpft, zurückzuweisen.1. Da eine selbstständige, aber auch die in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in der Hauptsache mitausgeführte Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ausnahmslos unzulässig ist (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 136), war die Revision, insoweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des erstgerichtlichen und des Berufungsverfahrens bekämpft, zurückzuweisen.
2. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision zulässig, weil das Berufungsgericht mit der spruchmäßigen Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung samt Anhang die Rechtslage verkannte. Sie ist auch teilweise berechtigt. Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seiner bis dahin in der eingeklagten Höhe berechtigten Klagsforderung gegen die Kostenforderungen des Beklagten aus anderen Verfahren mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung an den Beklagten (Dullinger in Rummel3, ABGB § 1438 Rz 11 mwN) gemäß § 1438 ABGB die Tilgung der Schuld des Beklagten in Höhe von dessen Kostenforderungen bewirkte. Infolgedessen wies es den diesbezüglichen Teil des Leistungsbegehrens richtigerweise ab. Die Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung und darauf entfallender Zinsen ab dem Eintritt der Wirkung der Aufrechnung war jedoch verfehlt, weil die Klagsforderung infolge Erfüllung in Höhe der Kostenforderungen des Beklagten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in diesem Umfang nicht mehr bestand. Nach ständiger Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht berief, ist die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten (10 ObS 196/94 ua; RIS-Justiz RS0037476, RS0038981, RS0034789, RS0039172). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil eine Leistungspflicht des Beklagten in Höhe der durch Aufrechnung getilgten Klagsforderung nicht mehr bestand. Zur Anfechtung des Zinsenausspruchs führt die Revision aus, die Aufrechnungslage sei in Bezug auf die Kostenforderung des Beklagten von 1.225,92 EUR spätestens am 5. 5. 2003 und auf jene von 6.831,40 EUR spätestens am 13. 8. 2003 gegeben gewesen. Dieser Frage - das Erstgericht hat die dazu notwendigen Feststellungen nicht getroffen, der Beklagte hat dazu in erster Instanz nichts vorgetragen - braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil in Bezug auf den betroffenen Zinsenbetrag von rund 180 EUR die Voraussetzungen für einen Zuspruch nach § 273 Abs 2 letzter Satz ZPO vorliegen (vgl 2 Ob 124/77; 2 Ob 53/77), sodass das angefochtene Urteil insoweit nicht abzuändern ist.2. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision zulässig, weil das Berufungsgericht mit der spruchmäßigen Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung samt Anhang die Rechtslage verkannte. Sie ist auch teilweise berechtigt. Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seiner bis dahin in der eingeklagten Höhe berechtigten Klagsforderung gegen die Kostenforderungen des Beklagten aus anderen Verfahren mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung an den Beklagten (Dullinger in Rummel3, ABGB Paragraph 1438, Rz 11 mwN) gemäß Paragraph 1438, ABGB die Tilgung der Schuld des Beklagten in Höhe von dessen Kostenforderungen bewirkte. Infolgedessen wies es den diesbezüglichen Teil des Leistungsbegehrens richtigerweise ab. Die Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung und darauf entfallender Zinsen ab dem Eintritt der Wirkung der Aufrechnung war jedoch verfehlt, weil die Klagsforderung infolge Erfüllung in Höhe der Kostenforderungen des Beklagten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in diesem Umfang nicht mehr bestand. Nach ständiger Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht berief, ist die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten (10 ObS 196/94 ua; RIS-Justiz RS0037476, RS0038981, RS0034789, RS0039172). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil eine Leistungspflicht des Beklagten in Höhe der durch Aufrechnung getilgten Klagsforderung nicht mehr bestand. Zur Anfechtung des Zinsenausspruchs führt die Revision aus, die Aufrechnungslage sei in Bezug auf die Kostenforderung des Beklagten von 1.225,92 EUR spätestens am 5. 5. 2003 und auf jene von 6.831,40 EUR spätestens am 13. 8. 2003 gegeben gewesen. Dieser Frage - das Erstgericht hat die dazu notwendigen Feststellungen nicht getroffen, der Beklagte hat dazu in erster Instanz nichts vorgetragen - braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil in Bezug auf den betroffenen Zinsenbetrag von rund 180 EUR die Voraussetzungen für einen Zuspruch nach Paragraph 273, Absatz 2, letzter Satz ZPO vorliegen vergleiche 2 Ob 124/77; 2 Ob 53/77), sodass das angefochtene Urteil insoweit nicht abzuändern ist.
In teilweiser Stattgebung der Revision hat daher der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts ersatzlos zu entfallen. Zur Verdeutlichung des abgewiesenen Leistungsbegehrens war dieses ziffernmäßig bestimmt anzuführen.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz eins und 2 ZPO.
Zu den dem Kläger nicht zuzuerkennenden Kostenpositionen des Verfahrens erster Instanz und zur Honorierung des Gutachtenserörterungsantrags nach TP 2 RAT ist auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen. Die verzeichneten Fahrtkosten sind nicht bescheinigt. Bis einschließlich der Tagsatzung am 26. 6. 2003 steht dem Kläger voller Kostenersatz zu, wobei die Kosten für die Verhandlungstagsatzungen am 14. 11. 2001, 31. 1. 2002, 29. 3. 2002, 27. 6. 2002, 5. 12. 2002 und 12. 3. 2003 nach dem Verhältnis des streitverfangenen Anspruchs zum Gesamtstreitwert der damals noch verbundenen Verfahren (78 %) zuzuerkennen waren (RIS-Justiz RS0035812). In der Tagsatzung am 26. 6. 2003 hätte der Kläger, um einen teilweisen Prozessverlust zu vermeiden, sein Klagebegehren um 1.225,92 EUR einschränken müssen. Sein geringfügiges Unterliegen (rund 3,4 %) ist jedoch zu vernachlässigen. Für diese Tagsatzung gebührt dem Kläger voller Kostenersatz auf Basis eines Streitwerts von 34.383,76 EUR. Für die Tagsatzungen ab dem 28. 1. 2004 steht dem Kläger entsprechend seiner Obsiegensquote in diesem Verfahrensabschnitt (rund 77 %) ein Ersatz von 54 % seiner Rechtsanwaltskosten zu. Er hat Anspruch auf Ersatz von 77 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr von 500,71 EUR (= 385,55 EUR). Von den dem Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger nur noch teilweise obsiegte, zuzuordnenden Sachverständigenkosten für Gutachtensergänzung von insgesamt 1.392 EUR hat der Kläger 258,50 EUR getragen (18,57 %), sodass der Beklagte Anspruch auf Ersatz von 4,43 % von 1.392 EUR (= 61,66 EUR) hat. Die Saldierung dieses Betrags mit der dem Kläger anteilig zu ersetzenden Pauschalgebühr ergibt 323,89
EUR.
Im Berufungsverfahren obsiegte der Beklagte mit rund 23 %. Er hat daher dem Kläger 54 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen und selbst Anspruch auf Ersatz von 23 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr im Berufungsverfahren. Die Saldierung dieser Ansprüche ergibt 1.121,70 EUR.
Im Revisionsverfahren ist der Beklagte nur geringfügig unterlegen, sodass ihm die Kosten der Revision zur Gänze zu ersetzen sind.