Das Erstgericht hat den Antrag der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.Das Erstgericht hat den Antrag der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im antragstattgebenden Sinn; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und Revisionsrekurses an die Mutter und an den Vater der Minderjährigen erfolgte nicht. Nachdem keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet wurde, legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 22. 12. 2008 wurden die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen an die Mutter und den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hinsichtlich der Mutter wurden die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorgelegt, obwohl die - mit internationalem Rückschein verfügte - Zustellung am kanadischen Wohnsitz des Vaters noch nicht durchgeführt wurde (die Sendung ist dem Erstgericht mit dem Vermerk „Unclaimed/Non réclamé" rückgemittelt worden [vgl ON U28]).
Die Aktenvorlage ist weiterhin verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG; jüngst: 10 Ob 9/09k).Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (Paragraph 10, UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG; jüngst: 10 Ob 9/09k).
Wie bereits im Beschluss vom 22. 12. 2008, 10 Ob 103/08g-U20 ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.Wie bereits im Beschluss vom 22. 12. 2008, 10 Ob 103/08g-U20 ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner Parteien im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG. Es steht ihnen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch dem Vater zuzustellen haben. Erst nach Einlangen seiner Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.