Als „außerordentliche Revision" ist das Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz ist unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO; RIS-Justiz RS0042410) und bindet grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0042385), es sei denn, der Bewertungsausspruch würde zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzen (§ 500 Abs 3 ZPO) oder es wäre nach dem Gesetz überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen (RIS-Justiz RS0042437; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 500 Rz 3). Es wurde zwar bereits ausgesprochen, dass bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung keine Bindung bestehe (6 Ob 138/03t mwN). Allerdings vermag der Kläger keinen solchen Fall aufzuzeigen. Wenn er für sein gesamtes, auf Feststellung und Verbücherung eines Geh- und Fahrrechts gerichtetes Begehren einen bestimmten Streitwert wählt und das Berufungsgericht diesen Wert im Hinblick auf das im Berufungsverfahren bloß noch in Streit stehende Fahrrecht halbiert, bestehen dagegen keine Bedenken aus dem Grund einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Überschreitung des eingeräumten Ermessens.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz ist unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; RIS-Justiz RS0042410) und bindet grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0042385), es sei denn, der Bewertungsausspruch würde zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) oder es wäre nach dem Gesetz überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen (RIS-Justiz RS0042437; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 500, Rz 3). Es wurde zwar bereits ausgesprochen, dass bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung keine Bindung bestehe (6 Ob 138/03t mwN). Allerdings vermag der Kläger keinen solchen Fall aufzuzeigen. Wenn er für sein gesamtes, auf Feststellung und Verbücherung eines Geh- und Fahrrechts gerichtetes Begehren einen bestimmten Streitwert wählt und das Berufungsgericht diesen Wert im Hinblick auf das im Berufungsverfahren bloß noch in Streit stehende Fahrrecht halbiert, bestehen dagegen keine Bedenken aus dem Grund einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer Überschreitung des eingeräumten Ermessens.
Aufgrund der daher bindenden Bewertung des Berufungsgerichtes und seines Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hängt die Zulässigkeit der Revision daher davon ab, ob das Berufungsgericht in einem Zwischenverfahren nach § 508 ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch abändert. Da der Kläger in Kenntnis der Prozessrechtslage primär eine außerordentliche Revision erhoben hat, ist das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen. Im Sinne des vom Kläger gestellten Eventualantrags wird das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht vorzulegen haben.Aufgrund der daher bindenden Bewertung des Berufungsgerichtes und seines Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hängt die Zulässigkeit der Revision daher davon ab, ob das Berufungsgericht in einem Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch abändert. Da der Kläger in Kenntnis der Prozessrechtslage primär eine außerordentliche Revision erhoben hat, ist das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen. Im Sinne des vom Kläger gestellten Eventualantrags wird das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
Der Akt ist daher vorerst dem Erstgericht zurückzustellen.