Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil, wie noch auszuführen sein wird, zu der im Rechtsmittel vor allem angesprochenen Rechtsfrage der Anrechnung von Schulden im Aufteilungsverfahren Feststellungsmängel vorliegen, die eine abschließende Beurteilung der Sache nicht erlauben. Der Revisionsrekurs ist daher im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Ehewohnung und Hausrat sind somit kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung nach Billigkeit auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (Paragraph 81, Absatz 2, EheG). Ehewohnung und Hausrat sind somit kraft der Legaldefinition des Paragraph 81, EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der Aufteilung nach Billigkeit auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind.
Ist die Liegenschaft mit der seinerzeitigen Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr vorhanden, so kann sie selbst nicht mehr aufgeteilt werden; in einem solchen Fall kommen daher gemäß § 94 Abs 1 EheG im Wesentlichen nur Ausgleichszahlungen in Frage (RIS-Justiz RS0006097). Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0057765). Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen "in einem inneren Zusammenhang stehen" (sogenannte konnexe Schulden) sind jene Schulden, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen wurden. Konnexe Schulden sind "in Anschlag zu bringen", das heißt sie vermindern die aufzuteilenden Aktiven wertmäßig. Die konnexen Schulden sind selbst dann aufzuteilen, wenn die Sachen, auf die sie sich beziehen (zB Ehewohnung), nicht mehr der Aufteilung unterliegen, weil sie nicht mehr in der Verfügungsmacht der Ehegatten sind, ebenso wenn die Schulden nach Auflösung der Gemeinschaft bereits getilgt wurden. Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 81 EheG Rz 5 mwN ua; RdW 2000/647; 6 Ob 545/89 ua; RIS-Justiz RS005763). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der für den Umfang der Aufteilungsmasse maßgebende Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ungefähr mit Mai 2000 anzusetzen ist. Damals war an Vermögen im Wesentlichen nur die gemeinsame Liegenschaft vorhanden, wobei diesem Vermögen jedoch erhebliche Schulden gegenüberstanden. Daher musste der in der Folge aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielte Erlös von S 1,350.000 faktisch zur Gänze zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten verwendet werden. Zwischen den Parteien ist nun vor allem strittig, ob diese getilgten Schulden entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen standen und daher im Aufteilungsverfahren in Anschlag zu bringen sind oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin vorwiegend aus Spielschulden resultierten, die nur den Antragsgegner allein betrafen. Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgebend, welcher Verwendung die von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Kredite zugeführt wurden. Dazu liegen jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes vor. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung sind insoweit nicht eindeutig, als das Erstgericht im Zuge der Beweiswürdigung die Ansicht vertritt, dass der gute Verdienst des Antragsgegners, die sparsame Haushaltsführung der Antragstellerin und der einfache Lebensstil eindeutig ergäben, dass die aufgenommenen Kredite nicht allein für die Zurückzahlung von Verbindlichkeiten für das gemeinsame Einfamilienwohnhaus und die Haushaltsführung notwendig gewesen seien, während es bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, wofür der aufgenommene Kredit in Höhe von S 1,000.000 in concreto verwendet worden sei. Die zweite Instanz führte hiezu aus, es könne nicht festgestellt werden, ob bzw in welchem Ausmaß aus den Casinobesuchen des Antragsgegners Spielschulden entstanden seien. Auch dafür fehlen - negative - Tatsachenfeststellungen, sodass auch insofern das Verfahren zu ergänzen sein wird. Die bereits erwähnten Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung sprechen eher dafür, dass nach Ansicht des Erstgerichtes mit der Tilgung der Kredite durch den Liegenschaftserlös jedenfalls zu einem gewissen Teil offenbar auch Spielschulden des Antragsgegners gedeckt wurden. Das Erstgericht wird daher zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob bzw in welchem Ausmaß aus dem Liegenschaftserlös Schulden beglichen wurden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in keinem inneren Zusammenhang standen (§ 81 Abs 1 EheG) und auch mit dem ehelichen Lebensaufwand nicht zusammenhingen (§ 83 Abs 1 EheG), nähere Feststellungen zu treffen haben. Sollten eindeutige Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Schulden beide Ehegatten gemeinsam oder nur den Antragsgegner allein betrafen, nicht möglich sein, ist auch eine Feststellung dahingehend in Betracht zu ziehen, in welchem Verhältnis eine Zuordnung der Schulden angenommen werden kann (vgl 6 Ob 646/86).Ist die Liegenschaft mit der seinerzeitigen Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr vorhanden, so kann sie selbst nicht mehr aufgeteilt werden; in einem solchen Fall kommen daher gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG im Wesentlichen nur Ausgleichszahlungen in Frage (RIS-Justiz RS0006097). Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0057765). Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen "in einem inneren Zusammenhang stehen" (sogenannte konnexe Schulden) sind jene Schulden, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen wurden. Konnexe Schulden sind "in Anschlag zu bringen", das heißt sie vermindern die aufzuteilenden Aktiven wertmäßig. Die konnexen Schulden sind selbst dann aufzuteilen, wenn die Sachen, auf die sie sich beziehen (zB Ehewohnung), nicht mehr der Aufteilung unterliegen, weil sie nicht mehr in der Verfügungsmacht der Ehegatten sind, ebenso wenn die Schulden nach Auflösung der Gemeinschaft bereits getilgt wurden. Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 81, EheG Rz 5 mwN ua; RdW 2000/647; 6 Ob 545/89 ua; RIS-Justiz RS005763). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der für den Umfang der Aufteilungsmasse maßgebende Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ungefähr mit Mai 2000 anzusetzen ist. Damals war an Vermögen im Wesentlichen nur die gemeinsame Liegenschaft vorhanden, wobei diesem Vermögen jedoch erhebliche Schulden gegenüberstanden. Daher musste der in der Folge aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielte Erlös von S 1,350.000 faktisch zur Gänze zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten verwendet werden. Zwischen den Parteien ist nun vor allem strittig, ob diese getilgten Schulden entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen standen und daher im Aufteilungsverfahren in Anschlag zu bringen sind oder ob sie entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin vorwiegend aus Spielschulden resultierten, die nur den Antragsgegner allein betrafen. Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgebend, welcher Verwendung die von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Kredite zugeführt wurden. Dazu liegen jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes vor. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung sind insoweit nicht eindeutig, als das Erstgericht im Zuge der Beweiswürdigung die Ansicht vertritt, dass der gute Verdienst des Antragsgegners, die sparsame Haushaltsführung der Antragstellerin und der einfache Lebensstil eindeutig ergäben, dass die aufgenommenen Kredite nicht allein für die Zurückzahlung von Verbindlichkeiten für das gemeinsame Einfamilienwohnhaus und die Haushaltsführung notwendig gewesen seien, während es bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, wofür der aufgenommene Kredit in Höhe von S 1,000.000 in concreto verwendet worden sei. Die zweite Instanz führte hiezu aus, es könne nicht festgestellt werden, ob bzw in welchem Ausmaß aus den Casinobesuchen des Antragsgegners Spielschulden entstanden seien. Auch dafür fehlen - negative - Tatsachenfeststellungen, sodass auch insofern das Verfahren zu ergänzen sein wird. Die bereits erwähnten Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Beweiswürdigung sprechen eher dafür, dass nach Ansicht des Erstgerichtes mit der Tilgung der Kredite durch den Liegenschaftserlös jedenfalls zu einem gewissen Teil offenbar auch Spielschulden des Antragsgegners gedeckt wurden. Das Erstgericht wird daher zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob bzw in welchem Ausmaß aus dem Liegenschaftserlös Schulden beglichen wurden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in keinem inneren Zusammenhang standen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG) und auch mit dem ehelichen Lebensaufwand nicht zusammenhingen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG), nähere Feststellungen zu treffen haben. Sollten eindeutige Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Schulden beide Ehegatten gemeinsam oder nur den Antragsgegner allein betrafen, nicht möglich sein, ist auch eine Feststellung dahingehend in Betracht zu ziehen, in welchem Verhältnis eine Zuordnung der Schulden angenommen werden kann vergleiche 6 Ob 646/86).
Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG, wonach bei der Aufteilung der Erwerb des Fehlenden miteinzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, lägen nicht vor, wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG, wonach bei der Aufteilung der Erwerb des Fehlenden miteinzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, lägen nicht vor, wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Was die von der Antragstellerin relevierte Frage der Einbeziehung des gesamten Wertes der Liegenschaft (Einfamilienhaus als Ehewohnung) in das Aufteilungsverfahren betrifft, hat die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht, dass die im Kauf- bzw Übergabsvertrag vom 15. 12. 1988 vereinbarten Gegenleistungen bei weitem nicht den Wert der Liegenschaft erreichten, sodass eine gemischte Schenkung vorliege und daher der Teilwert der übergebenen Liegenschaft, dem keine äquivalente Gegenleistung gegenüberstehe, als geschenkt anzusehen sei und somit der Antragstellerin wertmäßig zuzurechnen sei.
Diesen Ausführungen hat jedoch bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die in RZ 2003/6 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob 163/02i zutreffend entgegengehalten, dass selbst ausgehend vom Vorliegen einer gemischten Schenkung für die Anwendung einer "Zweifelsregel", nach der Leistungen von Angehörigen zugunsten der Ehegatten "im Allgemeinen" als Zuwendung nur an den Teil zu werten seien, zu dem die Angehörigen in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen, in einem Fall wie den vorliegenden kein Raum ist, in dem vertraglich in unmissverständlicher Weise klargestellt wird, dass eine Hälfte der Liegenschaft ins Eigentum der Tochter, die andere hingegen ins Eigentum des Schwiegersohnes übergehen soll. Damit nimmt der Geschenkgeber auch in Kauf, dass im Falle des Scheiterns der Ehe dem eigenen Kind nicht ohne weiteres die alleinige Verfügungsmöglichkeit über die Sache zukommt, sofern dafür nicht durch besondere Vertragsklauseln Vorsorge getroffen wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann. Der nach § 94 EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen, um den vom Gericht auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen, allenfalls auch Kredit aufnehmen oder Liegenschaften oder sonstige Vermögensgegenstände veräußern oder vermieten (Stabentheiner aaO § 94 EheG Rz 4 mwN ua). Die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind jedoch in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen (EFSlg 93.998, 60.431 ua). Es wird daher auch erforderlich sein, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren im Falle der Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch konkrete Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners trifft. In diesem Fall wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass der Zuspruch einer allfälligen Ausgleichszahlung im Rahmen der von der Antragstellerin begehrten Höhe einer solchen Zahlung (EUR 32.339,42) zu erfolgen hat. Eine endgültige Entscheidung wird erst nach Ergänzung des Sachverhaltes in der aufgezeigten Richtung möglich sein. Es war daher dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Diesen Ausführungen hat jedoch bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die in RZ 2003/6 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob 163/02i zutreffend entgegengehalten, dass selbst ausgehend vom Vorliegen einer gemischten Schenkung für die Anwendung einer "Zweifelsregel", nach der Leistungen von Angehörigen zugunsten der Ehegatten "im Allgemeinen" als Zuwendung nur an den Teil zu werten seien, zu dem die Angehörigen in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen, in einem Fall wie den vorliegenden kein Raum ist, in dem vertraglich in unmissverständlicher Weise klargestellt wird, dass eine Hälfte der Liegenschaft ins Eigentum der Tochter, die andere hingegen ins Eigentum des Schwiegersohnes übergehen soll. Damit nimmt der Geschenkgeber auch in Kauf, dass im Falle des Scheiterns der Ehe dem eigenen Kind nicht ohne weiteres die alleinige Verfügungsmöglichkeit über die Sache zukommt, sofern dafür nicht durch besondere Vertragsklauseln Vorsorge getroffen wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann. Der nach Paragraph 94, EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen, um den vom Gericht auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen, allenfalls auch Kredit aufnehmen oder Liegenschaften oder sonstige Vermögensgegenstände veräußern oder vermieten (Stabentheiner aaO Paragraph 94, EheG Rz 4 mwN ua). Die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind jedoch in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen (EFSlg 93.998, 60.431 ua). Es wird daher auch erforderlich sein, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren im Falle der Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch konkrete Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners trifft. In diesem Fall wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass der Zuspruch einer allfälligen Ausgleichszahlung im Rahmen der von der Antragstellerin begehrten Höhe einer solchen Zahlung (EUR 32.339,42) zu erfolgen hat. Eine endgültige Entscheidung wird erst nach Ergänzung des Sachverhaltes in der aufgezeigten Richtung möglich sein. Es war daher dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.