Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das Oberlandesgerichts Wien nicht einen Beschluss im Rechtsmittelverfahren gefasst hat, sondern als Erstgericht entschieden hat. Der Beschluss ist daher, da dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, gemäß § 24 Abs 2 JN uneingeschränkt an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Der Rekurs ist auch rechtzeitig, weil der Rekurs in Ablehnungssachen bei demjenigen Gericht, welches über die Ablehnung zu entscheiden hat, einzubringen ist (vgl 8 Ob 131/01z mwN).Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das Oberlandesgerichts Wien nicht einen Beschluss im Rechtsmittelverfahren gefasst hat, sondern als Erstgericht entschieden hat. Der Beschluss ist daher, da dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN uneingeschränkt an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Der Rekurs ist auch rechtzeitig, weil der Rekurs in Ablehnungssachen bei demjenigen Gericht, welches über die Ablehnung zu entscheiden hat, einzubringen ist vergleiche 8 Ob 131/01z mwN).
Vor Eingehen auf das Rechtsmittel selbst ist vorerst die Frage zu prüfen, ob die Rekursschrift von einem Rechtsanwalt zu fertigen und daher durch den Obersten Gerichtshof das Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre. Es entspricht ständiger neuerer Rechtsprechung, dass das Ablehnungsverfahren, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, nach den Vorschriften jenes Verfahrens abzuwickeln ist, in dem die Ablehnung erfolgt; besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 520 ZPO Rz 23).Vor Eingehen auf das Rechtsmittel selbst ist vorerst die Frage zu prüfen, ob die Rekursschrift von einem Rechtsanwalt zu fertigen und daher durch den Obersten Gerichtshof das Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre. Es entspricht ständiger neuerer Rechtsprechung, dass das Ablehnungsverfahren, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, nach den Vorschriften jenes Verfahrens abzuwickeln ist, in dem die Ablehnung erfolgt; besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 520, ZPO Rz 23).
Im vorliegenden Fall führt die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungsanträge in das zugrundeliegende Außerstreitverfahren. Das Oberlandesgericht Wien hat funktionell als Erstgericht entschieden, der Oberste Gerichtshof entscheidet daher im vorliegenden Fall als Rekursgericht. Maßgebend ist somit, ob sich der Rechtsmittelwerber im Außerstreitverfahren im Rekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste. Im Außerstreitverfahren besteht im Rekursverfahren nur eine relative Vertretungspflicht (vgl § 6 AußStrG), sodass der vorliegende Rekurs nicht der anwaltlichen Unterfertigung bedurfte (vgl Zechner aaO § 520 ZPO Rz 18). Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs ohne nähere Substantiierung „alle als befangen angezeigten Richter des Obersten Gerichtshofs" ablehnt, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, die pauschale Ablehnung derjenigen seiner Mitglieder, die bereits früher in Rechtssachen des Rechtsmittelwerbers entschieden haben, zum Gegenstand einer Entscheidung des für Ablehnungen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs zu machen (vgl RIS-Justiz RS0111658). Mit seinen inhaltlich substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, eine Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter des 11. Senats des Oberlandesgerichts Wien aufzuzeigen. Soweit der Rechtsmittelwerber auch eine ersatzlose Aufhebung der über ihn verhängten Ordnungsstrafe begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Ordnungsstrafe nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist.Im vorliegenden Fall führt die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungsanträge in das zugrundeliegende Außerstreitverfahren. Das Oberlandesgericht Wien hat funktionell als Erstgericht entschieden, der Oberste Gerichtshof entscheidet daher im vorliegenden Fall als Rekursgericht. Maßgebend ist somit, ob sich der Rechtsmittelwerber im Außerstreitverfahren im Rekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste. Im Außerstreitverfahren besteht im Rekursverfahren nur eine relative Vertretungspflicht vergleiche Paragraph 6, AußStrG), sodass der vorliegende Rekurs nicht der anwaltlichen Unterfertigung bedurfte vergleiche Zechner aaO Paragraph 520, ZPO Rz 18). Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs ohne nähere Substantiierung „alle als befangen angezeigten Richter des Obersten Gerichtshofs" ablehnt, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, die pauschale Ablehnung derjenigen seiner Mitglieder, die bereits früher in Rechtssachen des Rechtsmittelwerbers entschieden haben, zum Gegenstand einer Entscheidung des für Ablehnungen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0111658). Mit seinen inhaltlich substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, eine Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter des 11. Senats des Oberlandesgerichts Wien aufzuzeigen. Soweit der Rechtsmittelwerber auch eine ersatzlose Aufhebung der über ihn verhängten Ordnungsstrafe begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Ordnungsstrafe nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist.