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Entscheidung 10 Ob 2020/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2020/96y

Entscheidungsdatum

09.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, wider die beklagten Partei 1.) Brigitte Ö*****, Angestellte, *****

2.) Suat Ö*****, Arbeiter, ***** Zweitbeklagter vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.November 1995, GZ 45 R 2181/95-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Voraussetzungen (Paragraph 11 a, StbG) auch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, kommt es nicht an (8 Ob 577/93 mwH; 4 Ob 554/94 mwH; 9 Ob 1594/94). In diesem Sinne liegt bereits eine gefestigte Judikatur des Höchstgerichtes vor (ebenso 10 ObS 2052/96d).

Anmerkung

E42338 10A20206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02020.96Y.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19960409_OGH0002_0100OB02020_96Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung