Begründung:
Am 26.Jänner 1959 mietete der Rechtsvorgänger der Kläger vom Rechtsvorgänger der Beklagten ein Geschäftslokal in Wien. Es wurde ein Mietzins von S 15.000,-- vereinbart. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel mit nachstehendem Inhalt:
"Dieser Betrag ist wertbeständig vereinbart. Als Maßstab für die Berechnung der Mietzinsleistung seitens der Mieterin gilt der vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung in Wien I, Wipplingerstraße 34 veröffentlichte Lebenshaltungkostenindex. Sollte, aus welchem Grunde immer, der als Wermaßstab vereinbarte Lebenshaltungskostenindex nicht zur Verfügung stehen, so besteht zwischen den Vertragsteilen darüber Einigung, daß zur Wahrung der Wertbeständigkeit des Mietzinses dem Vermieter dann soviel an Zins zukommen soll, als der Kaufkraft des vereinbarten Mietzinses, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen im Jänner 1959 jeweils entspricht. Als Stichtag für die Berechnung dieses Zinses gilt der 1. Jänner 1959. Es wird zwischen den Parteien vereinbart, daß eine Erhöhung oder Ermäßigung des Lebenshaltungskostenindex in der Höhe von 5 % von beiden Teilen vernachläßigt wird und vielmehr erst der den 5 %-igen Differenzbetrag übersteigende oder vermindernde Lebenshaltungskostenindex zu berücksichtigen sein wird.""Dieser Betrag ist wertbeständig vereinbart. Als Maßstab für die Berechnung der Mietzinsleistung seitens der Mieterin gilt der vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 34 veröffentlichte Lebenshaltungkostenindex. Sollte, aus welchem Grunde immer, der als Wermaßstab vereinbarte Lebenshaltungskostenindex nicht zur Verfügung stehen, so besteht zwischen den Vertragsteilen darüber Einigung, daß zur Wahrung der Wertbeständigkeit des Mietzinses dem Vermieter dann soviel an Zins zukommen soll, als der Kaufkraft des vereinbarten Mietzinses, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen im Jänner 1959 jeweils entspricht. Als Stichtag für die Berechnung dieses Zinses gilt der 1. Jänner 1959. Es wird zwischen den Parteien vereinbart, daß eine Erhöhung oder Ermäßigung des Lebenshaltungskostenindex in der Höhe von 5 % von beiden Teilen vernachläßigt wird und vielmehr erst der den 5 %-igen Differenzbetrag übersteigende oder vermindernde Lebenshaltungskostenindex zu berücksichtigen sein wird."
Weiters wurde vereinbart, daß in diesem Mietzinsbetrag sämtliche Steuern, Abgaben, Betriebskosten etc inbegriffen seien; ein etwaiges Reinigungsgeld an den künftigen Hausbesorger habe die Mieterin selbst zu tragen, sie habe auch für die Reinigung des Gehsteiges zu sorgen.
Im Jahr 1963 mietete der Rechtsvorgänger der Kläger ein weiteres, unmittelbar angrenzendes Geschäftslokal im selben Haus.
Solange Dr.G***** (als Rechtsvertreter der Vermieterseite) die Berechnung und Vorschreibung der Wertsicherung für die Hauseigentümer vornahm, erfolgte dies ordnungsgemäß. Die letzte Vorschreibung durch ihn erfolgte am 23.März 1984.
Mit Schreiben vom 8.Jänner 1986 mahnte die Beklagte mit nachstehendem Schreiben verschiedene Differenzen ein:
"Aufgrund der eingetretenen Indexerhöhung wird die Indexzahl nach dem vereinbarten Lebenshaltungskostenindex 1945=100 vom österreichischen Zentralamt für Statistik mit dem letztveröffentlichten Index für November 1985 mit 3.017,9 Punkten (gegenüber 891,5 Punkte bei Vertragsabschluß) bekanntgegeben. Daraus errechnet sich ab November 1985 ein Mietzins von S 50.777,90.
In Verfolgung der Indexentwicklung beträgt der Mietzins im Jahre 1986 ab 1.Jänner 1986 bis auf weiteres
daher S 51.000,-- monatlich und wird mit diesem Betrag ab
1. Jänner 1986 zuzüglich 10 % USt S 5.100,-- zur Vorschreibung gebracht S 56.100,--
In weiterer Folge übernahm Dr.W***** die Vertretung der Beklagten und nahm auch die Mietzinsvorschreibungen vor. Er handhabte die Vorschreibung der Steigerungsbeträge aufgrund der Wertsicherung unterschiedlich; manchesmal schrieb er den höheren Mietzins noch vor der Veröffentlichung der neuen Indexzahl vor und dann wieder rückwirkend für einen längeren Zeitraum. In umfangreichen Korrespondenzen zwischen ihm und dem Klagevertreter wies dieser immer wieder darauf hin, daß diese Art der Vorschreibung nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes entspreche. Mit Schreiben vom 20. Mai 1987 machte Dr.W***** namens der Beklagten gegenüber den Klägern Indexerhöhungen für die Monate November und Dezember 1985 sowie für die Monate Jänner bis Mai 1987 geltend. Für die Folge kündigte er Mietzinsvorschreibungen in der Höhe von S 92.000,-- an; auch das Reinigungsgeld für 1985 und 1986 wurde bei dieser Gelegenheit vorgeschrieben. Auf dieses Schreiben reagierte der Klagevertreter mit Schreiben vom 15.Juni 1987, in dem er erklärte, daß ein Betrag von S 287.577,29,-- überwiesen werde, daß diese Zahlung jedoch unpräjudiziell erfolgte. Er wies darauf hin, daß die Indexvorschreibungen nicht dem MRG entsprechen. Am 23.Juni 1987 kam es erstmals zu einer Besprechung zwischen Dr.W***** und dem Klagevertreter. Beide Parteien legten ihre Standpunkte dar. Nach dem Standpunkt des Klagevertreters war nur das Reinigungsgeld für 1984 in der Höhe von S 14.142,68 offen; Dr.W***** errechnete von seinem Standpunkt ausgehend eine Differenz von S 61.191,37. Es kam zu keiner Einigung und auch zu keiner Bereinigung der Frage der Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge. Mit Schreiben vom 24.Juli 1987 teilte der Klagevertreter mit, daß das Reinigungsgeld für 1984 überwiesen werde und außerdem der rechnerische Differenzbetrag von S 61.191,37. Er wiederholte aber in dem Schreiben seinen Standpunkt, daß die Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge gemäß § 16 Abs 6 MRG erfolgen müsse. Am 27.Juli 1987 kam es abermals zu einem Treffen zwischen Dr.W***** und dem Klagevertreter; auch dabei kam es zu keiner Einigung.In weiterer Folge übernahm Dr.W***** die Vertretung der Beklagten und nahm auch die Mietzinsvorschreibungen vor. Er handhabte die Vorschreibung der Steigerungsbeträge aufgrund der Wertsicherung unterschiedlich; manchesmal schrieb er den höheren Mietzins noch vor der Veröffentlichung der neuen Indexzahl vor und dann wieder rückwirkend für einen längeren Zeitraum. In umfangreichen Korrespondenzen zwischen ihm und dem Klagevertreter wies dieser immer wieder darauf hin, daß diese Art der Vorschreibung nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes entspreche. Mit Schreiben vom 20. Mai 1987 machte Dr.W***** namens der Beklagten gegenüber den Klägern Indexerhöhungen für die Monate November und Dezember 1985 sowie für die Monate Jänner bis Mai 1987 geltend. Für die Folge kündigte er Mietzinsvorschreibungen in der Höhe von S 92.000,-- an; auch das Reinigungsgeld für 1985 und 1986 wurde bei dieser Gelegenheit vorgeschrieben. Auf dieses Schreiben reagierte der Klagevertreter mit Schreiben vom 15.Juni 1987, in dem er erklärte, daß ein Betrag von S 287.577,29,-- überwiesen werde, daß diese Zahlung jedoch unpräjudiziell erfolgte. Er wies darauf hin, daß die Indexvorschreibungen nicht dem MRG entsprechen. Am 23.Juni 1987 kam es erstmals zu einer Besprechung zwischen Dr.W***** und dem Klagevertreter. Beide Parteien legten ihre Standpunkte dar. Nach dem Standpunkt des Klagevertreters war nur das Reinigungsgeld für 1984 in der Höhe von S 14.142,68 offen; Dr.W***** errechnete von seinem Standpunkt ausgehend eine Differenz von S 61.191,37. Es kam zu keiner Einigung und auch zu keiner Bereinigung der Frage der Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge. Mit Schreiben vom 24.Juli 1987 teilte der Klagevertreter mit, daß das Reinigungsgeld für 1984 überwiesen werde und außerdem der rechnerische Differenzbetrag von S 61.191,37. Er wiederholte aber in dem Schreiben seinen Standpunkt, daß die Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG erfolgen müsse. Am 27.Juli 1987 kam es abermals zu einem Treffen zwischen Dr.W***** und dem Klagevertreter; auch dabei kam es zu keiner Einigung.
Am 1.März 1990 richtete Dr.W***** ein Schreiben mit (auszugsweise) nachstehendem Inhalt an die Kläger:
".........
In meinem Schreiben vom 24.Jänner 1989 .... habe ich darauf
hingewiesen, daß mit 31.Dezember 1988 ein Rückstand an Hauptmietzins
von S 4.199,88
und für Reinigungsgeld 1987, vorgeschrieben
am 18.April 1988 S 16.697,--
zusammen daher S 20.896,98
bestand.
Inzwischen ist für das Jahr 1989 ein
Hauptmietzinsrückstand von S 2.941,95
aufgelaufen, der sich wie folgt errechnet:
Die Durchschnittsmiete von 54.450,--
zuzüglich 10 % USt S 5.445,--
sohin S 59.895,--
ergibt.
Die Jahresmiete 1989 beträgt demnach S 718.740,--
bezahlt wurde für 1989 ein
Hauptmietzins von S 715.798,05
woraus sich ein Rückstand von S 2.941,95
ergibt.
Zu diesem Rückstand kommt das Reinigungsgeld für 1988,
vorgeschrieben am 21.April 1989 per S 18.056,25
zuzüglich Rückstand per 31.Dezember 1988 S 20.896,98
S 41.895,18
dazu kommen die Betriebskosten, wie sie von der Hausverwaltung H***** meiner Mandantschaft vorgeschrieben wurden und zwar: ..... "
Im weiteren werden Betriebskosten für die Quartale 1/1986 bis 4/1989 im Betrag von insgesamt S 48.001,53 inkl 10 % USt angeführt.Im weiteren werden Betriebskosten für die Quartale 1 aus 1986, bis 4 aus 1989, im Betrag von insgesamt S 48.001,53 inkl 10 % USt angeführt.
"Der Rückstand beträgt daher per 31.Dezember 1989 S 89.896,71."
Weiters wies Dr.W***** in diesem Schreiben darauf hin, daß zwar im Mietvertrag nur die Zahlung von Reinigungsgeld vereinbart wurde, stützte aber seine Berechtigung zur Vorschreibung von weiteren Betriebskosten darauf, daß durch Jahre hindurch solche freiwillig gezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 9.März 1990 wies der Klagevertreter darauf hin, daß die Vorschreibung der Betriebskosten für die Jahre 1986 bis 1989 zu Unrecht erfolge; solche seien im Mietvertrag nicht vereinbart worden, überdies sei die Vorschreibung verspätet erfolgt. Er wiederholte abermals seinen Standpunkt, hinsichtlich der Vorschreibung der Indexbeträge. Der Betrag von S 89.896,-- wurde von den Klägern mit dem Vorbehalt der Überprüfung und Rückforderung gezahlt.
"In den 60-iger" teilte Franz J***** dem verstorbenen Gatten der Beklagten mit, daß der damalige Mieter (Rechtsvorgänger der Kläger) der streitgegenständlichen Geschäftsräume sich bereit erklärt habe, nunmehr nicht, wie ursprünglich vereinbart, nur einen Betriebskostenanteil von S 100,-- zu übernehmen, sondern den gesamten Betriebskostenanteil. Dieses Schreiben enthält auch den Passus "obiges mit Einverständnis zur Kenntnis genommen" und darunter die Unterschrift des damaligen Mieters. Es steht nicht fest, daß die Beklagte die Höhe der Betriebskosten (auch des Reinigungsgeldes) den Klägern auf der Basis der ihr von der Hausverwaltung bekanntgegebenen Höhe vorgeschrieben hat. Es ist auch nicht erwiesen, daß den Klägern je der erhöhte Hauptmietzins aufgrund der Indexveränderung spätestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin bekanntgegeben wurde.
Die Kläger begehren die Zahlung eines Betrages von S 536.010,90. Die Vorschreibung von Betriebskosten und die Art und Weise der Vorschreibung der Wertsicherungserhöhungen seien seit Jahren Gegenstand von Erörterungen gewesen. Seit 1986 würden die Kläger ständig mit Nachforderungen aus der Wertsicherung und der Forderung von Betriebskosten konfrontiert. Die Kläger hätten diesbezügliche Forderungen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfüllt. Die Kläger hätten daraufhin eine Modalität vorgeschlagen, wonach sie die Wertsicherung zur jeweiligen Mietzinsfälligkeit anhand des jüngsten vorläufigen Indexwertes selbst ausrechnen und bezahlen würden. Dem hätten sie auch über ein Jahr entsprochen, mit dem Resultat, daß die Beklagte demgegenüber neuerlich Nachzahlungen verlangt habe, die nach dem Gesetz nicht berechtigt gewesen seien. Auch diese seien nur unter Vorbehalt gezahlt worden. Dies gelte auch für die mit Schreiben vom 24.Jänner 1989 erhobenen Forderungen. Da die Vorschreibung von Wertsicherungsbeträgen seit 1984 nicht gesetzgemäß erfolgt sei, sei auf die letzte Vorschreibung Dris G***** zurückzugreifen, nach der der Mietzins S 47.160,-- betragen habe. Bei Gegenüberstellung mit den aufgrund der gesetzwidrigen Vorschreibungen gezahlten Beträgen ergebe sich, daß die Kläger auf dieser Grundlage in den letzten drei Jahren um S 446.114,19 zuviel an Mietzins gezahlt hätten. Zusammen mit den nicht geschuldeten Betriebskosten von S 89.896,71 und Reinigungsgeldern ergebe sich ein Gesamtbetrag von S 536.010,90, dessen Rückzahlung samt Zinsen begehrt werde.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Kläger seien nicht Mieter eines Geschäftsraumes, sondern nur eines räumlichen Teiles eines solchen ohne räumliche Abgrenzung, so daß das MRG und damit auch dessen § 16 nicht anzuwenden sei. Im übrigen handle es sich nicht um ein Miet-, sondern um ein Pachtverhältnis. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages seien wegen der noch vorliegenden Kriegsschäden keine Betriebskosten verlangt worden; diese seien später aber vorgeschrieben und gezahlt worden. Bei einem Gespräch zwischen den damaligen Rechtsvertretern der Parteien im Jahr 1987 seien sämtliche Differenzen ausgeräumt worden; die Kläger hätten die aufgrund dieser Einigung sich ergebenden Forderungen beglichen. Jedenfalls verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Kläger auch die Wertsicherungsbeträge zurückverlangen, die sie über ihren Vorschlag berechnet und bezahlt hätten.Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Kläger seien nicht Mieter eines Geschäftsraumes, sondern nur eines räumlichen Teiles eines solchen ohne räumliche Abgrenzung, so daß das MRG und damit auch dessen Paragraph 16, nicht anzuwenden sei. Im übrigen handle es sich nicht um ein Miet-, sondern um ein Pachtverhältnis. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages seien wegen der noch vorliegenden Kriegsschäden keine Betriebskosten verlangt worden; diese seien später aber vorgeschrieben und gezahlt worden. Bei einem Gespräch zwischen den damaligen Rechtsvertretern der Parteien im Jahr 1987 seien sämtliche Differenzen ausgeräumt worden; die Kläger hätten die aufgrund dieser Einigung sich ergebenden Forderungen beglichen. Jedenfalls verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Kläger auch die Wertsicherungsbeträge zurückverlangen, die sie über ihren Vorschlag berechnet und bezahlt hätten.
Dies wurde von den Klägern bestritten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zwischen den Parteien liege ein Miet-, nicht aber ein Pachtverhältnis vor; auf den Vertrag habe das MRG Anwendung zu finden. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß zumindest seit 1986 keine gesetzeskonforme Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge erfolgt sei. Die beklagte Partei habe keinen Beweis erbracht, daß die Vorschreibung gemäß § 16 Abs 6 MRG erfolgt sei, sie habe vielmehr zugestanden, daß die Vorschreibung der erhöhten Zinse aufgrund der Wertsicherung rückwirkend erfolgt sei oder zum Teil noch vor Verlautbarung des neuen Index. Da nach Vorschreibung des Betrages von S 47.160,-- nachweisbar keine gesetzeskonforme Vorschreibung mehr erfolgt sei, betrage der zulässige Hauptmietzins nach wie vor S 44.160,-- (offenbar richtig S 47.160,--). Zu den Betriebskosten ergebe sich aus dem Verfahren, daß ursprünglich nur die Zahlung des Reinigungsgeldes vereinbart worden sei, sich der Rechtsvorgänger der Kläger jedoch später verpflichtet habe, anteilige Betriebskosten zu zahlen. Es sei daher von der grundsätzlichen Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Betriebskosten auszugehen. Allerdings entspreche die Vorgangsweise der Beklagten nicht den Bestimmungen des § 21 MRG. Die Betriebskosten für die Jahre 1986 bis 1989 seien nämlich erstmals mit Schreiben vom 1. März 1990 bekanntgegeben worden. Dies stehe mit der in der zitierten Bestimmung entsprechenden Vorgangsweise nicht im Einklang, sodaß die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, diese Beträge zu zahlen. Eine vergleichsweise Bereinigung der Differenzen zwischen den Streitteilen sei nicht erfolgt; auch aus der tatsächlichen Zahlung könne ein konkludentes Einverständnis der Kläger nicht abgeleitet werden, weil sie die Zahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rückforderung geleistet hätten. Das auf § 27 Abs 3 MRG gestützte Rückforderungsbegehren der Kläger bestehe daher zu Recht.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zwischen den Parteien liege ein Miet-, nicht aber ein Pachtverhältnis vor; auf den Vertrag habe das MRG Anwendung zu finden. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß zumindest seit 1986 keine gesetzeskonforme Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge erfolgt sei. Die beklagte Partei habe keinen Beweis erbracht, daß die Vorschreibung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG erfolgt sei, sie habe vielmehr zugestanden, daß die Vorschreibung der erhöhten Zinse aufgrund der Wertsicherung rückwirkend erfolgt sei oder zum Teil noch vor Verlautbarung des neuen Index. Da nach Vorschreibung des Betrages von S 47.160,-- nachweisbar keine gesetzeskonforme Vorschreibung mehr erfolgt sei, betrage der zulässige Hauptmietzins nach wie vor S 44.160,-- (offenbar richtig S 47.160,--). Zu den Betriebskosten ergebe sich aus dem Verfahren, daß ursprünglich nur die Zahlung des Reinigungsgeldes vereinbart worden sei, sich der Rechtsvorgänger der Kläger jedoch später verpflichtet habe, anteilige Betriebskosten zu zahlen. Es sei daher von der grundsätzlichen Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Betriebskosten auszugehen. Allerdings entspreche die Vorgangsweise der Beklagten nicht den Bestimmungen des Paragraph 21, MRG. Die Betriebskosten für die Jahre 1986 bis 1989 seien nämlich erstmals mit Schreiben vom 1. März 1990 bekanntgegeben worden. Dies stehe mit der in der zitierten Bestimmung entsprechenden Vorgangsweise nicht im Einklang, sodaß die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, diese Beträge zu zahlen. Eine vergleichsweise Bereinigung der Differenzen zwischen den Streitteilen sei nicht erfolgt; auch aus der tatsächlichen Zahlung könne ein konkludentes Einverständnis der Kläger nicht abgeleitet werden, weil sie die Zahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rückforderung geleistet hätten. Das auf Paragraph 27, Absatz 3, MRG gestützte Rückforderungsbegehren der Kläger bestehe daher zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, erachtete die gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen vorgetragenen Einwände nicht für berechtigt und legte seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde. In rechtlicher Hinsicht billigte es die Beurteilung des Erstgerichtes hinsichtlich des Vorliegens eines Mietvertrages, der Anwendbarkeit des MRG sowie der Zulässigkeit der Geltendmachung des erhobenen Anspruches im streitigen Verfahren.
§ 16 Abs 6 MRG gelte auch für Altverträge. Nach dieser Bestimmung habe der Hauptmieter den durch eine Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter den Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgebe. Danach sei jede Wertsicherungserhöhung für die Vergangenheit ausgeschlossen. Die Absendung des genannten Schreibens dürfe seit der Novelle 1985 frühestens nach dem Wirksamwerden der Indexveränderung erfolgen. Dies sei im Bereich der Kategoriemietzinse in § 16 Abs 4 Satz 3 MRG ausdrücklich geregelt, in anderen Fällen sei dies durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Ein Schreiben, das verspätet (ohne Einhaltung der 14tägigen Frist) ergehe, führe nur dazu, daß die Erhöhung einen Zinstermin später eintrete, während ein vor Wirksamwerden der Wertsicherungserhöhung ergangenes Schreiben keinerlei Rechtswirkungen auslöse. Danach seien die mit dem Schreiben vom 8.Jänner 1986, 20.Mai 1987 und 1.März 1990 geltend gemachten Erhöhungsbegehren für die jeweils davor liegenden Zeiten ohne Wirkung. Die Geltendmachung des durch die Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Zinses ab 1.Jänner 1986 mit Schreiben vom 8.Jänner 1986 hätte wegen Nichteinhaltung der 14tägigen Frist grundsätzlich dazu geführt, daß die Erhöhung um einen Zinstermin später also mit 1. Februar 1986 eingetreten sei. Die Geltendmachung dieser Indexerhöhung erweise sich jedoch als verfrüht, weil der erhöhte Hauptmietzins bereits vor Eintritt des maßgeblichen Indexsprunges vorgeschrieben worden sei. Dies ergebe sich daraus, daß nach dem Inhalt des Schreibens vorerst der Index für November 1985 und der sich daraus für November ergebende Mietzins erwähnt und im Anschluß daran ausgeführt werde, daß "in Verfolgung der Indexentwicklung" der Mietzins im Jahre 1986 S 51.000,-- zuzüglich USt betrage. Die Beklagte habe damit die im Jahr 1986 erwartete Indexentwicklung vorweggenommen und damit eine Erhöhung aufgrund eines noch nicht wirksamen Index begehrt; das Schreiben habe daher keine Rechtswirkungen ausgelöst. Auch die Bekanntgabe, daß der Mietzins für November 1985 - also in der Vergangenheit - S 50.777,90 betrage, stelle kein ausdrückliches Erhöhungsbegehren für die Zukunft dar, zumal in dem Schreiben ab 1986 ein ziffernmäßig genannter Mietzins begehrt werde. Keine Rechtswirkung komme auch dem Schreiben vom 20. Mai 1987 zu, zumal durch das Begehren eines mit einem durch eine Indexerhöhung keinesfalls zu rechtfertigenden Betrages eine offenbar unrichtige und vereinbarungswidrige Vorschreibung erfolgt sei. Das Schreiben vom 1.März 1990 enthalte ausschließlich Vorschreibungen für die Vergangenheit. Insgesamt sei daher keine einzige für die Zukunft wirksame Vorschreibung erfolgt. Ob die grundsätzlich dem Vermieter obliegende Bekanntgabe zur Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge durch Vereinbarung zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses wirksam auf den Mieter übertragen werden könne, könne unerörtert bleiben, weil die Beklagte eine Prozeßbehauptung, daß eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der die Kläger die erhöhten Zinse selbst errechnen und zahlen sollten, in erster Instanz gar nicht erhoben habe. Der Umstand, daß die Kläger die Erhöhungsbeträge einfach selbst berechneten und zahlten, schließe aber die Rückforderung nach § 27 Abs 3 MRG nicht aus. Dabei handle es sich um einen Kondiktionsanspruch, der die Folge der Verletzungen von Zinsbeschränkungen des MRG sei. Entgegen dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt stehe auch § 1432 ABGB der Rückforderung der Zahlungen der verjährten Ansprüche nicht entgegen, weil die Spezialnorm des § 27 Abs 3 MRG diese Einschränkung nicht enthalte. Das Begehren der Kläger sei daher in vollem Umfang berechtigt.Paragraph 16, Absatz 6, MRG gelte auch für Altverträge. Nach dieser Bestimmung habe der Hauptmieter den durch eine Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter den Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgebe. Danach sei jede Wertsicherungserhöhung für die Vergangenheit ausgeschlossen. Die Absendung des genannten Schreibens dürfe seit der Novelle 1985 frühestens nach dem Wirksamwerden der Indexveränderung erfolgen. Dies sei im Bereich der Kategoriemietzinse in Paragraph 16, Absatz 4, Satz 3 MRG ausdrücklich geregelt, in anderen Fällen sei dies durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Ein Schreiben, das verspätet (ohne Einhaltung der 14tägigen Frist) ergehe, führe nur dazu, daß die Erhöhung einen Zinstermin später eintrete, während ein vor Wirksamwerden der Wertsicherungserhöhung ergangenes Schreiben keinerlei Rechtswirkungen auslöse. Danach seien die mit dem Schreiben vom 8.Jänner 1986, 20.Mai 1987 und 1.März 1990 geltend gemachten Erhöhungsbegehren für die jeweils davor liegenden Zeiten ohne Wirkung. Die Geltendmachung des durch die Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Zinses ab 1.Jänner 1986 mit Schreiben vom 8.Jänner 1986 hätte wegen Nichteinhaltung der 14tägigen Frist grundsätzlich dazu geführt, daß die Erhöhung um einen Zinstermin später also mit 1. Februar 1986 eingetreten sei. Die Geltendmachung dieser Indexerhöhung erweise sich jedoch als verfrüht, weil der erhöhte Hauptmietzins bereits vor Eintritt des maßgeblichen Indexsprunges vorgeschrieben worden sei. Dies ergebe sich daraus, daß nach dem Inhalt des Schreibens vorerst der Index für November 1985 und der sich daraus für November ergebende Mietzins erwähnt und im Anschluß daran ausgeführt werde, daß "in Verfolgung der Indexentwicklung" der Mietzins im Jahre 1986 S 51.000,-- zuzüglich USt betrage. Die Beklagte habe damit die im Jahr 1986 erwartete Indexentwicklung vorweggenommen und damit eine Erhöhung aufgrund eines noch nicht wirksamen Index begehrt; das Schreiben habe daher keine Rechtswirkungen ausgelöst. Auch die Bekanntgabe, daß der Mietzins für November 1985 - also in der Vergangenheit - S 50.777,90 betrage, stelle kein ausdrückliches Erhöhungsbegehren für die Zukunft dar, zumal in dem Schreiben ab 1986 ein ziffernmäßig genannter Mietzins begehrt werde. Keine Rechtswirkung komme auch dem Schreiben vom 20. Mai 1987 zu, zumal durch das Begehren eines mit einem durch eine Indexerhöhung keinesfalls zu rechtfertigenden Betrages eine offenbar unrichtige und vereinbarungswidrige Vorschreibung erfolgt sei. Das Schreiben vom 1.März 1990 enthalte ausschließlich Vorschreibungen für die Vergangenheit. Insgesamt sei daher keine einzige für die Zukunft wirksame Vorschreibung erfolgt. Ob die grundsätzlich dem Vermieter obliegende Bekanntgabe zur Vorschreibung der Wertsicherungsbeträge durch Vereinbarung zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses wirksam auf den Mieter übertragen werden könne, könne unerörtert bleiben, weil die Beklagte eine Prozeßbehauptung, daß eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der die Kläger die erhöhten Zinse selbst errechnen und zahlen sollten, in erster Instanz gar nicht erhoben habe. Der Umstand, daß die Kläger die Erhöhungsbeträge einfach selbst berechneten und zahlten, schließe aber die Rückforderung nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG nicht aus. Dabei handle es sich um einen Kondiktionsanspruch, der die Folge der Verletzungen von Zinsbeschränkungen des MRG sei. Entgegen dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt stehe auch Paragraph 1432, ABGB der Rückforderung der Zahlungen der verjährten Ansprüche nicht entgegen, weil die Spezialnorm des Paragraph 27, Absatz 3, MRG diese Einschränkung nicht enthalte. Das Begehren der Kläger sei daher in vollem Umfang berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien beantragen in ihrer innerhalb der Freistellungsfrist eingelangten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen oder aber ihm nicht Folge zu geben.