Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 24/17b×

Entscheidung 10 Ob 24/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob24/17b

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 2007 geborenen T*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 14, 15 und 16, 1150 Wien, Gasgasse 8–10/1/3), infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2016, GZ 44 R 511/16x-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. Oktober 2016, GZ 33 Pu 38/16z-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Kind beantragte am 11. 10. 2016 Titelvorschüsse auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT), nicht Folge. Es ließ nachträglich über Antrag des Kindes den Revisionsrekurs zu und stellte dem Unterhaltsschuldner sowie dem Bund die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Dieser Beschluss und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurden dem KJHT sowie dem Unterhaltsschuldner am 17. 3. 2017 zugestellt. Eine Zustellung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, UVG), dem das Rekursgericht zu Recht die Möglichkeit zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung einräumte (Neumayr in Schwimann/Kodek I4 Paragraph 15, UVG Rz 18), ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Das Rekursgericht hat daher seinen Beschluss vom 7. 3. 2017 einschließlich einer Gleichschrift des Revisionsrekurses dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zuzustellen oder – sollte die Zustellung tatsächlich bereits erfolgt sein – einen entsprechenden Nachweis anzuschließen. Die Akten sind dem Obersten Gerichtshof nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder einem fruchtlosem Verstreichen der 14-tägigen Frist für die Einbringung wieder vorzulegen.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E119153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00024.17B.0518.000

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20170518_OGH0002_0100OB00024_17B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076048 Rechtssatz 1994 – zuletzt 18.07.2017Zivilrecht
Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG.
RS0076052 Rechtssatz 1991 – zuletzt 10.09.2024Zivilrecht
Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des § 4 Z 1 UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.
RS0076391 Rechtssatz 1992 – zuletzt 17.01.2023Zivilrecht
Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Ver …
RS0088823 Rechtssatz 1995 – zuletzt 24.03.2026Zivilrecht
Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarst …
RS0108443 Rechtssatz 1997 – zuletzt 17.01.2023Zivilrecht
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzun …
RS0108900 Rechtssatz 1997 – zuletzt 24.03.2026Zivilrecht
Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § …
RS0131663 Rechtssatz 2017 – zuletzt 19.11.2024Zivilrecht
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach § 294a EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution komb …