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Entscheidung 10 Ob 2422/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2422/96s

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Bruno M*****, Beamter und Landwirt, ***** 2.) Walter M*****, Techniker und Landwirt, ***** beide vertreten durch Dr.Markus Ch. Weinl, LLM, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert M*****, Bildhauer, ***** vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.September 1996, GZ 3 R 123/96d-39, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Februar 1996, GZ 12 Cg 249/94m-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber vertreten die Auffassung, nach der Rechtsprechung könne auch die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Irreführung, Zwang oder List mittels Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht werden. Sie berufen sich dazu auf Fasching, Kommentar römisch drei 138 Anmerkung 12 zu Paragraph 236, ZPO, der aber ohne eigene Stellungnahme lediglich die Entscheidung vom 11.9.1934, ZBl 1935/198 (abl. Petschek), zitiert, aus der für den Standpunkt der Kläger nichts abzuleiten ist (es ging dort um ein Räumungsbegehren, gegen das der Beklagte einwendete, ein rechtswirksamer Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen, weil er vom Kläger listig in Irrtum geführt worden sei). In der Entscheidung EvBl 1978/51 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Frage, ob der auf Teilung dringende Kläger seinen Anteil vom Beklagten geschenkt erhalten habe und ob die vom Beklagten behaupteten Widerrufsgründe vorlägen, im Teilungsprozeß als Vorfrage zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall streben die Kläger aber die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln an, der nicht von ihnen selbst (oder allenfalls von einem Rechtsvorgänger), sondern von einer dritten Person mit dem Beklagten abgeschlossen wurde. Es ist nunmehr einhellige Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß es sich bei der Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln um Rechtsgestaltung handelt (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 131; Rummel in Rummel**2 Rz 19 zu Paragraph 871, ABGB mwN; Fasching, Komm römisch drei 54; derselbe, ZPR**2 Rz 1106ff; Rechberger/Simotta, Grundriß4 Rz 416; Judikaturnachweise ABGB-MGA34 Paragraph 871 /, 86 f, f,). Diese Rechtsgestaltung kann aber nicht von Dritten, am Vertrag gar nicht beteiligten Personen begehrt werden. Wenngleich Judikatur und Lehre die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, nicht generell ausschließt, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (Paragraph 236, ZPO) oder des Beklagten (Paragraph 259, Absatz 2, ZPO) unmittelbar berührt (5 Ob 539/91 mwN), so ist daraus nicht ableitbar, daß die Kläger befugt wären, den Übergabsvertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Streitteile anzufechten. Selbst wenn aber dieser Übergabsvertrag erfolgreich wegen Zwang, List oder Irrtum angefochten werden könnte, folgte daraus höchstens, daß der Beklagte den von der Mutter stammenden Hälfteanteil verlöre, entgegen der Rechtsauffassung der Kläger jedoch nicht, daß sie und der Beklagte nunmehr zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften würden.

Von diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E46240 10A24226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB02422.96S.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19970522_OGH0002_0100OB02422_96S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung