Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 118/04k unter Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt hat, liegt zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zu Folge haben; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessungsübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (7 Ob 118/04k mwN uva).Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 118/04k unter Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt hat, liegt zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zu Folge haben; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessungsübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (7 Ob 118/04k mwN uva).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessungsübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Badeanstalt verpflichtet ist, die seinen Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können (EvBl 1974/248; MietSlg 30.243; 2 Ob 129/98d ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Badeanstalt allerdings im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen muss, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (RIS-Justiz RS0023950). Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. Wie bereits betont, ist vor allem entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 118/04k mwN).
Die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei das ihr zumutbare zur Verhütung eines Unfalles wie den gegenständlichen getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall demnach nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre, liegt unter den von den Vorinstanzen festgestellten Umständen nicht vor:Die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei das ihr zumutbare zur Verhütung eines Unfalles wie den gegenständlichen getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall demnach nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre, liegt unter den von den Vorinstanzen festgestellten Umständen nicht vor:
Von den Klägern wird in der Revision eine erhebliche Rechtsfrage zunächst darin gesehen, dass eine unterschiedliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zumutbarkeit und des Umfanges von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Betreiben einer Wasserrutsche bestehe. Darüber hinaus bestehe keine Judikatur zu den Fragen, ob eine umfassende oder zumindest stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften wie Gebrauchsanleitungen, Rutschordnungen oder dergleichen vom Betreiber einer Freizeitanlage erwartet werden könne und ob die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Badegast um so höher angesetzt werden müssten, je mehr eine Attraktion einer Sportanlage oder einer Badeanstalt herausgestrichen werden und um so mehr Gäste dadurch angesprochen würden. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit den einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen 5 Ob 29/97v und 6 Ob 565/89 im Einklang steht. In diesen Entscheidungen gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Sicherheitsmaßnahmen wie Ampelanlage und Hinweistafel ("Rutschordnung") bei Röhrenrutschen grundsätzlich ausreichend seien; weiterführende Vorkehrungen wie ständige Überwachung des Ein- und/oder Ausstiegsbereiches würden die zumutbaren Sorgfaltsanforderungen überspannen. Die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen habe sich erst beim Auftreten von Unfällen gezeigt, die auf eine Missachtung der "Rutschordnung" durch Benützer der Wasserrutsche zurückzuführen gewesen seien. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich am Eingang der Wasserrutsche eine Ampel mit den wechselnden Aufschriften "Start" und "Stopp" befindet. Die Einstellung erfolgte über den TÜV, der die Wasserrutsche jährlich überprüfte. Eine Auflage, wonach der Eingang der Wasserrutsche beaufsichtigt werden müsste, bestand nicht. Neben dem Röhreneinstieg befindet sich eine Rutschanleitung, worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass zwischen zwei Rutschenden ein Abstand zu halten ist. Die Rutsche entspricht der ÖNORM 4236 und auch der EN 1069. Vom Erstgericht wurde nicht festgestellt, dass es schon früher einen gleichartigen Unfall gegeben hätte. Damit waren aber die im Zeitpunkt des Unfalls seitens der beklagten Partei getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend.
Soweit die Kläger unter Hinweis auf die zu 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine lückenlose Überwachung des Ein- und Ausstiegsbereiches fordern, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidungen eine Breitwasserrutsche, somit offensichtlich einen Rutschentyp betroffen haben, der für die gleichzeitige Benützung durch mehrere Personen konzipiert ist, und die Benützung der Breitwasserrutsche vom TÜV nur unter der Auflage genehmigt wurde, dass der Einstiegsbereich und der Auslauf der Rutsche ständig beaufsichtigt werden. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 1 Ob 103/04k die Ansicht vertreten, dass auch eine lückenlose Überwachung einer Breitwasserrutsche die Verkehrssicherungspflicht des Badbetreibers überspannen würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht maßgebliche Grundsatz gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Bades wie beispielsweise Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohe an vielen Stellen die Gefahr, der durch eine "allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei. Für den vorliegenden Fall hat überdies bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst eine ständige Beobachtung des Einstiegs- und Ausstiegsbereiches der Wasserrutsche ein Aufstauen von mehreren Personen innerhalb der nicht einsehbaren Rutschröhre nicht ausschließen könnte, sodass ein Unfallsgeschehen der gegenständlichen Art nur durch den zusätzlichen Einsatz einer Videokamera verhindert werden könnte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein solches Verlangen die Grenze zumutbarer möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr überschreiten würde, ist im Sinne der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden, zumal der Betreiber eines Bades in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen ein ganz unvernünftiges, ja sogar äußerst leichtsinniges Verhalten von Badegästen regelmäßig nicht einzubeziehen braucht (vgl EFSlg 69.069 ua). Auch die Frage, inwieweit die Vorschriften der Rutschanleitungen kontrolliert werden müssen, betrifft die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im konkreten Einzelfall. Schließlich können die weiteren Ausführungen zum materiellen Vorteil der beklagten Partei aus dem Betrieb der Wasserrutsche ebenso keine erhebliche Rechtsfrage begründen, da die entgeltliche Benutzung der Badeanlage (5 Ob 29/97v: "Erlebnisbad") bereits allen zitierten Entscheidungen zugrunde lag. Die Revision der Kläger war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Soweit die Kläger unter Hinweis auf die zu 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine lückenlose Überwachung des Ein- und Ausstiegsbereiches fordern, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidungen eine Breitwasserrutsche, somit offensichtlich einen Rutschentyp betroffen haben, der für die gleichzeitige Benützung durch mehrere Personen konzipiert ist, und die Benützung der Breitwasserrutsche vom TÜV nur unter der Auflage genehmigt wurde, dass der Einstiegsbereich und der Auslauf der Rutsche ständig beaufsichtigt werden. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 1 Ob 103/04k die Ansicht vertreten, dass auch eine lückenlose Überwachung einer Breitwasserrutsche die Verkehrssicherungspflicht des Badbetreibers überspannen würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht maßgebliche Grundsatz gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Bades wie beispielsweise Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohe an vielen Stellen die Gefahr, der durch eine "allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei. Für den vorliegenden Fall hat überdies bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst eine ständige Beobachtung des Einstiegs- und Ausstiegsbereiches der Wasserrutsche ein Aufstauen von mehreren Personen innerhalb der nicht einsehbaren Rutschröhre nicht ausschließen könnte, sodass ein Unfallsgeschehen der gegenständlichen Art nur durch den zusätzlichen Einsatz einer Videokamera verhindert werden könnte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein solches Verlangen die Grenze zumutbarer möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr überschreiten würde, ist im Sinne der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden, zumal der Betreiber eines Bades in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen ein ganz unvernünftiges, ja sogar äußerst leichtsinniges Verhalten von Badegästen regelmäßig nicht einzubeziehen braucht vergleiche EFSlg 69.069 ua). Auch die Frage, inwieweit die Vorschriften der Rutschanleitungen kontrolliert werden müssen, betrifft die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im konkreten Einzelfall. Schließlich können die weiteren Ausführungen zum materiellen Vorteil der beklagten Partei aus dem Betrieb der Wasserrutsche ebenso keine erhebliche Rechtsfrage begründen, da die entgeltliche Benutzung der Badeanlage (5 Ob 29/97v: "Erlebnisbad") bereits allen zitierten Entscheidungen zugrunde lag. Die Revision der Kläger war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Sebastian P***** gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil in diesen Schriftsätzen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Sebastian P***** gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, weil in diesen Schriftsätzen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.
Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Patrick V***** war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Im Fall eines Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision steht es dem Revisionsgegner frei, binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichtes, dass ihm die Beantwortung der Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung zu überreichen (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO), welche gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen ist. Dem Nebenintervenienten Patrick V***** wurde diese berufungsgerichtliche Mitteilung am 20. 2. 2004 zugestellt; die Rechtsmittelfrist endete somit am 19. 3. 2004. Die mit 17. 3. 2004 datierte, jedoch nicht an das Berufungsgericht sondern an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung langte am 19. 3. 2004 beim Erstgericht ein, welches den Schriftsatz noch am selben Tag direkt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete. Sie langte somit nicht rechtzeitig beim (zuständigen) Berufungsgericht ein (vgl 7 Ob 146/01y mwN ua).Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Patrick V***** war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Im Fall eines Antrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision steht es dem Revisionsgegner frei, binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichtes, dass ihm die Beantwortung der Revision freigestellt werde, eine Revisionsbeantwortung zu überreichen (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), welche gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen ist. Dem Nebenintervenienten Patrick V***** wurde diese berufungsgerichtliche Mitteilung am 20. 2. 2004 zugestellt; die Rechtsmittelfrist endete somit am 19. 3. 2004. Die mit 17. 3. 2004 datierte, jedoch nicht an das Berufungsgericht sondern an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung langte am 19. 3. 2004 beim Erstgericht ein, welches den Schriftsatz noch am selben Tag direkt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete. Sie langte somit nicht rechtzeitig beim (zuständigen) Berufungsgericht ein vergleiche 7 Ob 146/01y mwN ua).