Gemäß § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands, die im vorliegenden Fall S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502 mwN uva).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands, die im vorliegenden Fall S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502, mwN uva).
Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF WGN 1997 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Auch wenn die Prozessstandpunkte der Parteien gegensätzlich vom Vorliegen (Kläger) bzw vom Nichtvorliegen (Beklagter) eines Bestandvertrages ausgehen, so haben die Parteien doch kein entsprechendes Begehren (Feststellungsklage oder Zwischenantrag auf Feststellung) erhoben, über das die Vorinstanzen abzusprechen gehabt hätten. Die Frage des Vorliegens eines Bestandvertrages war vielmehr als bloße Vorfrage des allein gestellten Geldzahlungsbegehrens zu lösen. Nach der herrschenden Rechtsprechung fällt jedoch die bloße Lösung der Frage des Vorliegens (Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als Vorfrage nicht unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF WGN 1997 (vgl RIS-Justiz RS0042950; RS0043006 mwN; jüngst 7 Ob 152/99z; 9 Ob 107/99x; 2 Ob 43/99h; nunmehr auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 502).Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Auch wenn die Prozessstandpunkte der Parteien gegensätzlich vom Vorliegen (Kläger) bzw vom Nichtvorliegen (Beklagter) eines Bestandvertrages ausgehen, so haben die Parteien doch kein entsprechendes Begehren (Feststellungsklage oder Zwischenantrag auf Feststellung) erhoben, über das die Vorinstanzen abzusprechen gehabt hätten. Die Frage des Vorliegens eines Bestandvertrages war vielmehr als bloße Vorfrage des allein gestellten Geldzahlungsbegehrens zu lösen. Nach der herrschenden Rechtsprechung fällt jedoch die bloße Lösung der Frage des Vorliegens (Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als Vorfrage nicht unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 vergleiche RIS-Justiz RS0042950; RS0043006 mwN; jüngst 7 Ob 152/99z; 9 Ob 107/99x; 2 Ob 43/99h; nunmehr auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 502,).
Da der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des Urteils des Berufungsgerichtes in den verbundenen Rechtssachen S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt, ist die absolut unzulässige Revision des Klägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des Urteils des Berufungsgerichtes in den verbundenen Rechtssachen S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt, ist die absolut unzulässige Revision des Klägers gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.