Die Revision ist tatsächlich gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.Die Revision ist tatsächlich gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig.
Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (idF der WGN 1997) gilt diese Gesetzesstelle ua nicht "für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird". § 49 Abs 2 Z 5 JN erfaßt "alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sache sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (§ 1 Abs 1 MRG) und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (§ 27 MRG)." Erfaßt werden somit nach dem klaren Wortlaut nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen.Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997) gilt diese Gesetzesstelle ua nicht "für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird". Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN erfaßt "alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sache sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (Paragraph eins, Absatz eins, MRG) und aus dem im Paragraph 1103, ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (Paragraph 27, MRG)." Erfaßt werden somit nach dem klaren Wortlaut nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen.
Der vorliegende Rechtsstreit dient nicht der Durchsetzung eines solchen (Räumungs-)Begehrens unter Berufung auf ein derartiges (in diesem Sinne auch gar nicht festgestelltes) Rechts-, insbesondere Bestandverhältnis, sondern vielmehr eines zwischen den Parteien in einem Liegenschaftskaufvertrag vereinbarten und auch intabulierten Dienstbarkeitsrechtes des Wohnungsrechtes ex nunc nach den Grundsätzen der Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen, die Fortsetzung nicht mehr zumutbar erscheinen lassenden Gründen. Nach herrschender Auffassung darf die (Zuständigkeits-)bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluß nach § 502 Abs 5 ZPO - nicht ausdehnend ausgelegt werden (EvBl 1956/354; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 49 JN mwN), sodaß etwa Streitigkeiten aus "nicht reinen Bestandverträgen", zB Gastaufnahmeverträgen, Garagierungsverträgen, aus der Auflösung einer Dienst- oder Naturalwohnung, zwischen Wohnungseigentümern uam grundsätzlich nicht darunterfallen (Nachweise bei Mayr aaO; ebenso Stohanzl MGA ZPO14 E 40 ff zu § 49 JN). Diese Auffassung wurde auch durch die (bislang letzte) Novellierung des § 49 Abs 2 Z 5 JN durch Art IX Z 1 lit b der WGN 1989 BGBl 343, in welcher dieser Gesetzesstelle eine weitere Wendung (als Schlußhalbsatz) hinzugefügt wurde, nicht durchbrochen.Der vorliegende Rechtsstreit dient nicht der Durchsetzung eines solchen (Räumungs-)Begehrens unter Berufung auf ein derartiges (in diesem Sinne auch gar nicht festgestelltes) Rechts-, insbesondere Bestandverhältnis, sondern vielmehr eines zwischen den Parteien in einem Liegenschaftskaufvertrag vereinbarten und auch intabulierten Dienstbarkeitsrechtes des Wohnungsrechtes ex nunc nach den Grundsätzen der Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen, die Fortsetzung nicht mehr zumutbar erscheinen lassenden Gründen. Nach herrschender Auffassung darf die (Zuständigkeits-)bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluß nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - nicht ausdehnend ausgelegt werden (EvBl 1956/354; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 49, JN mwN), sodaß etwa Streitigkeiten aus "nicht reinen Bestandverträgen", zB Gastaufnahmeverträgen, Garagierungsverträgen, aus der Auflösung einer Dienst- oder Naturalwohnung, zwischen Wohnungseigentümern uam grundsätzlich nicht darunterfallen (Nachweise bei Mayr aaO; ebenso Stohanzl MGA ZPO14 E 40 ff zu Paragraph 49, JN). Diese Auffassung wurde auch durch die (bislang letzte) Novellierung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN durch Artikel römisch neun, Ziffer eins, Litera b, der WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343, in welcher dieser Gesetzesstelle eine weitere Wendung (als Schlußhalbsatz) hinzugefügt wurde, nicht durchbrochen.
§ 502 Abs 5 ZPO gilt nach der Rechtsprechung demgemäß auch dann nicht, wenn zwar die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages zu beurteilen ist, jedoch nicht als Entscheidungsgegenstand in merito, sondern lediglich als Vorfrage (RIS-Justiz RS0043006, 0042950; 1 Ob 2289/96s und 2 Ob 43/99h, jeweils im Zusammenhang mit Unterlassungsbegehren unter Berufung auf ein bestehendes Bestandverhältnis); gleichermaßen auch nicht etwa im Falle eines Zwischenfeststellungsantrages, ob ein bestimmter Vertrag dem MRG unterliegt oder nicht (3 Ob 95/98m), schließlich auch nicht, wenn etwa über die Vollständigkeit der Erfüllung einer Räumungspflicht (nach Beendigung eines Bestandverhältnisses) Streit herrscht (RZ 1991/21). Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision im § 502 Abs 5 ZPO (vor der WGN 1997 wortgleich § 502 Abs 3 Z 2 ZPO) angeordneten Ausnahme liegt nämlich nur darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis eines der in § 49 Abs 2 Z 5 JN erfaßten Vertragstypen unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. Der Umstand, daß im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls (neben weiteren Begehren) die Berechtigung eines Räumungsbegehrens zu prüfen und zu entscheiden war, reicht damit für sich allein nicht aus, um die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO in Anwendung bringen zu können; hiefür wäre vielmehr zusätzlich erforderlich, daß es sich um einen der in § 49 Abs 2 Z 5 JN taxativ aufgezählten Vertragstypen gehandelt hätte. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 1110/92 (nur kursorisch wiedergegeben in WoBl 1993, 143/108 = MietSlg 45.715 = RS0042931) hat der Oberste Gerichtshof daher auch ausgesprochen, daß Räumungsklagen folgerichtig nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sind, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Ein Benützungsverhältnis aus (in dieser Entscheidung) Miteigentumsrecht oder (wie hier) einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes im Rahmen eines Liegenschaftskaufvertrages ist aber kein Bestandvertrag, weshalb entgegen der Annahme des Revisionswerbers - in Bestätigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - hier auch keine privilegierte (Bestand-)Streitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO vorliegt, sodaß zufolge des S 52.000,-- nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren (daß dessen Bewertung gegen zwingende Bestimmungen verstoßen habe, behauptet nicht einmal der Revisionswerber) die dennoch erhobene (außerordentliche) Revision tatsächlich jedenfalls unzulässig ist. Damit ist hier aber auch kein Fall des § 508 Abs 1 ZPO (Antrag an das Berufungsgericht auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision) gegeben (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5 A, 10).Paragraph 502, Absatz 5, ZPO gilt nach der Rechtsprechung demgemäß auch dann nicht, wenn zwar die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages zu beurteilen ist, jedoch nicht als Entscheidungsgegenstand in merito, sondern lediglich als Vorfrage (RIS-Justiz RS0043006, 0042950; 1 Ob 2289/96s und 2 Ob 43/99h, jeweils im Zusammenhang mit Unterlassungsbegehren unter Berufung auf ein bestehendes Bestandverhältnis); gleichermaßen auch nicht etwa im Falle eines Zwischenfeststellungsantrages, ob ein bestimmter Vertrag dem MRG unterliegt oder nicht (3 Ob 95/98m), schließlich auch nicht, wenn etwa über die Vollständigkeit der Erfüllung einer Räumungspflicht (nach Beendigung eines Bestandverhältnisses) Streit herrscht (RZ 1991/21). Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision im Paragraph 502, Absatz 5, ZPO (vor der WGN 1997 wortgleich Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO) angeordneten Ausnahme liegt nämlich nur darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis eines der in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN erfaßten Vertragstypen unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. Der Umstand, daß im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls (neben weiteren Begehren) die Berechtigung eines Räumungsbegehrens zu prüfen und zu entscheiden war, reicht damit für sich allein nicht aus, um die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in Anwendung bringen zu können; hiefür wäre vielmehr zusätzlich erforderlich, daß es sich um einen der in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN taxativ aufgezählten Vertragstypen gehandelt hätte. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 1110/92 (nur kursorisch wiedergegeben in WoBl 1993, 143/108 = MietSlg 45.715 = RS0042931) hat der Oberste Gerichtshof daher auch ausgesprochen, daß Räumungsklagen folgerichtig nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sind, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Ein Benützungsverhältnis aus (in dieser Entscheidung) Miteigentumsrecht oder (wie hier) einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes im Rahmen eines Liegenschaftskaufvertrages ist aber kein Bestandvertrag, weshalb entgegen der Annahme des Revisionswerbers - in Bestätigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - hier auch keine privilegierte (Bestand-)Streitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO vorliegt, sodaß zufolge des S 52.000,-- nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren (daß dessen Bewertung gegen zwingende Bestimmungen verstoßen habe, behauptet nicht einmal der Revisionswerber) die dennoch erhobene (außerordentliche) Revision tatsächlich jedenfalls unzulässig ist. Damit ist hier aber auch kein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (Antrag an das Berufungsgericht auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision) gegeben (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5 A, 10).
Aus der Zurückweisung des Rechtsmittels folgt auch die Selbstkostentragungspflicht des Revisionswerbers. Die klagende Partei (als Revisionsgegner) hat, weil ihre Revisionsbeantwortung vor Freistellung erfolgte, zutreffend für diesen Schriftsatz keine Kosten verzeichnet (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO).Aus der Zurückweisung des Rechtsmittels folgt auch die Selbstkostentragungspflicht des Revisionswerbers. Die klagende Partei (als Revisionsgegner) hat, weil ihre Revisionsbeantwortung vor Freistellung erfolgte, zutreffend für diesen Schriftsatz keine Kosten verzeichnet (Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO).