Begründung:
[1] Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) ist Eigentümerin eines unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücks. Die Beklagte begann mit dem Aushub einer Baugrube, um eine große Mehrparteienhausanlage zu errichten.
[2] Gemeinsam mit der Klage im Hauptverfahren beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten ab sofort jede weitere Baumaßnahme, welche Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin haben und zu Bauschäden führen könne, untersagt werde.
[3] Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidung dahin ab, dass er den Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies (10 Ob 39/21i).
[4] Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der Beklagten nach § 394 Abs 1 EO, ihr den aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der Beklagten nach Paragraph 394, Absatz eins, EO, ihr den aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen.
[5] Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin unter anderem, einen Betrag von 552.369,26 EUR zu zahlen, wies das Mehrbegehren ab und die Einreden der Gegenforderung der Klägerin zurück. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurden die ausführlich im Einzelnen aufgeschlüsselten Vermögensnachteile der Beklagten jeweils vom durch die einstweilige Verfügung bewirkten Baustopp verursacht.
[6] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin keine Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.
[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrags der Beklagten abzuweisen, in eventu die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
[8] Dieser ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[9] Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Kausalität vollständig und vollumfänglich dem Status einer notorischen Tatsache nach § 269 ZPO widerstreiten würden. Die Feststellungen seien deshalb auch denkunlogisch. Es sei gerichtsbekannt, dass der Ukrainekrieg die ausschließliche, zumindest aber maßgebende Ursache für die geltend gemachten Vermögensnachteile der Beklagten gewesen sei und nicht der Baustopp aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung. Zudem liege ein völlig atypischer Kausalverlauf vor, der die nötige Adäquanz ausschließe. Die Klägerin vertritt in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Kausalität vollständig und vollumfänglich dem Status einer notorischen Tatsache nach Paragraph 269, ZPO widerstreiten würden. Die Feststellungen seien deshalb auch denkunlogisch. Es sei gerichtsbekannt, dass der Ukrainekrieg die ausschließliche, zumindest aber maßgebende Ursache für die geltend gemachten Vermögensnachteile der Beklagten gewesen sei und nicht der Baustopp aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung. Zudem liege ein völlig atypischer Kausalverlauf vor, der die nötige Adäquanz ausschließe.