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Entscheidung 10 Ob 39/21i×

Entscheidung 10 Ob 39/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005270 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht
Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und wenn die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann (Zahlungsunfähigkeit des B …
RS0005291 Rechtssatz 24.05.1961Zivilrecht
Ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB) überhaup …
RS0005319 Rechtssatz 30.03.1966Zivilrecht
Gesundheitliche Gefährdung kann drohender unwiederbringlicher Schade nach § 381 Z 2 EO sein.
RS0005667 Rechtssatz 11.09.1990Zivilrecht
Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war.
RS0012390 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.
RS0037536 Rechtssatz 02.12.1971Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgebracht wurden.
RS0040219 Rechtssatz 31.01.1978Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen.
RS0040230 Rechtssatz 28.02.1951Zivilrecht
Bei Gericht offenkundig sind nur solche Tatsachen, die allen auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sind oder die aus der täglichen Erfahrung abgeleitet werden können, also Naturereignisse, historische Begebenheiten und dergleiche …
RS0040237 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Offenkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist.
RS0040240 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden.
RS0040244 Rechtssatz 19.11.1958Zivilrecht
Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die a) entweder allgemeine offenkundig sind oder b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden. Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten vo …
RS0110714 Rechtssatz 15.09.1998Zivilrecht
Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Ta …