Begründung:
Die Beklagte ist eingeantwortete Alleinerbin nach Prof. Dr. Heinrich F*****, der einen Kunst- und Antiquitätenhandel in Wien betrieben hatte. Im Herbst 1989 erwarb der Kläger von Prof. Dr. Heinrich F***** ein als Werk des Malers Carl Moll bezeichnetes Gemälde „Sonntag im Park", Öl auf Leinwand, 55 x 64 cm, zu einem Kaufpreis von ATS 250.000 (EUR 18.168,21). Dem Gemälde war eine mit 25. 2. 1986 datierte, von Prof. Dr. Heinrich F***** erstellte und unterschriebene Expertise angeschlossen, in der er bestätigte, dass es sich bei dem gegenständlichen Kunstwerk um ein „echtes, eigenhändiges und einwandfrei erhaltenes Werk des österreichischen Landschafts- und Genremalers Carl Moll" handelt.
Beim Kauf des Gemäldes hatte der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Expertise. Er entschloss sich allein wegen der zugesicherten Echtheit zum Kauf; der Kauf einer Fälschung wäre für ihn als Kunstsammler nicht in Betracht gekommen.
Tatsächlich stammt das gekaufte Gemälde nicht von Carl Moll, sondern ist eine Fälschung. Selbst bei Berücksichtigung des Wissensstandes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses hätte einem Experten wie Prof. Dr. F***** auffallen müssen, dass einige der für Carl Moll prägendsten Merkmale am Gemälde fehlen bzw fehlerhaft sind und somit nicht von der Echtheit des Bildes ausgegangen werden konnte. Für eine Fälschung, die vorspiegelt, ein echtes Werk von Carl Moll zu sein, gab es keinen Markt; das gekaufte Bild ist daher wertlos. Für ein echtes Gemälde von Carl Moll wäre der Kaufpreis von ATS 250.000 (EUR 18.168,21) angemessen gewesen. Bei einem solchen Werk wäre seit 1989 eine Wertsteigerung von 100 % eingetreten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger aus dem Titel Schadenersatz EUR 36.336,42 sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Gemäldes zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte - entsprechend dem zweiten Eventualbegehren des Klägers - zur Zahlung von EUR 28.948,29 sA. Hätte der Kläger den Kaufpreis von EUR 18.168,21 abzüglich des Wertes der Fälschung (EUR 726,72) nicht zum Ankauf des Bildes verwendet, sondern auf dem Kapitalmarkt angelegt, so hätte er diesen Betrag von EUR 17.441,49 bis zur Klagseinbringung auf EUR 28.948,28 vermehrt. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Zusicherung einer Eigenschaft (außer im Fall einer Garantie) nur der Vertrauensschaden zu ersetzen sei, nicht abgewichen sei und weitere über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen gewesen seien.
In ihrer Zulassungsbeschwerde macht die Beklagte zum einen geltend, dass es bislang „keine höchstgerichtliche Judikatur zu genau einem gleichgelagerten Sachverhalt" gebe, weshalb zum Zweck der Schaffung bzw Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit die Revision zulässig sei. Zum anderen wische das Berufungsgericht den vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 603/91 aufgestellten Rechtssatz beiseite, wonach bei Kunstgegenständen eine absolute Garantie für die Echtheit und insbesondere für die Zurechnung zu einem bestimmten Künstler vergangener Epochen ausgeschlossen sei.