Die Revision ist zulässig, weil insbesondere zu den im folgenden unter Punkt 2. und 3. behandelten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung - soweit überblickbar - teilweise noch keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Zum Einwand, der angefochtene Beschluss falle inhaltlich nicht unter § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG:1. Zum Einwand, der angefochtene Beschluss falle inhaltlich nicht unter Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG:
Gemäß § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Die Beklagte macht erstmals in ihrer Revision geltend, der angefochtene Gesellschafterbeschluss falle schon deshalb inhaltlich nicht unter die soeben zitierte Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG, weil er lediglich die Errichtung der neuen „Dorfbahn" sowie den Verkauf von Liegenschaften zum Gegenstand habe. Ein Vertrag über den „Erwerb von Anlagen" liege nicht vor und sei der Generalversammlung auch nicht unterbreitet worden. Der beabsichtigte Verkauf von Liegenschaften unterliege nicht der Genehmigungspflicht nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG.Die Beklagte macht erstmals in ihrer Revision geltend, der angefochtene Gesellschafterbeschluss falle schon deshalb inhaltlich nicht unter die soeben zitierte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG, weil er lediglich die Errichtung der neuen „Dorfbahn" sowie den Verkauf von Liegenschaften zum Gegenstand habe. Ein Vertrag über den „Erwerb von Anlagen" liege nicht vor und sei der Generalversammlung auch nicht unterbreitet worden. Der beabsichtigte Verkauf von Liegenschaften unterliege nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG.
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung diesen Ausführungen in der Revision entgegenhält, dieses Vorbringen sei mangels Geltendmachung in der Berufung präkludiert, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die geltend gemachte Rechtsanschauung sondern das Tatsachenvorbringen der Parteien vom Neuerungsverbot umfasst ist. Es verstößt daher nach herrschender Rechtsprechung das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes nicht gegen das Neuerungsverbot, soweit dabei nur das bisherige tatsächliche Vorbringen berücksichtigt werden soll (Klauser/Kodek, ZPO16 § 482 ZPO E 30 ff mwN). Ist daher die Rechtsrüge zumindest zu irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, ist die rechtliche Beurteilung vom Rechtsmittelgericht ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (RIS-Justiz RS0043352 [T21] ua). Bezieht sich aber die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen oder wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten, dann sind die anderen Ansprüche oder Einwendungen außer Betracht zu lassen, da das Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe und Einwendungen durch den Rechtsmittelwerber gebunden ist (RIS-Justiz RS0043352 [T23]; RS0041570 ua).Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung diesen Ausführungen in der Revision entgegenhält, dieses Vorbringen sei mangels Geltendmachung in der Berufung präkludiert, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die geltend gemachte Rechtsanschauung sondern das Tatsachenvorbringen der Parteien vom Neuerungsverbot umfasst ist. Es verstößt daher nach herrschender Rechtsprechung das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes nicht gegen das Neuerungsverbot, soweit dabei nur das bisherige tatsächliche Vorbringen berücksichtigt werden soll (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 482, ZPO E 30 ff mwN). Ist daher die Rechtsrüge zumindest zu irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, ist die rechtliche Beurteilung vom Rechtsmittelgericht ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (RIS-Justiz RS0043352 [T21] ua). Bezieht sich aber die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen oder wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten, dann sind die anderen Ansprüche oder Einwendungen außer Betracht zu lassen, da das Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe und Einwendungen durch den Rechtsmittelwerber gebunden ist (RIS-Justiz RS0043352 [T23]; RS0041570 ua).
Auch wenn man den von der Beklagten in ihrer Revision erstmals erhobenen Einwand, der angefochtene Gesellschafterbeschluss falle nicht unter § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG, im Sinne der dargelegten Ausführungen als zulässigen neuen rechtlichen Gesichtspunkt wertet, kommt diesem Einwand jedenfalls inhaltlich keine Berechtigung zu. Nach herrschender Ansicht sind unter „Anlagen" iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG auch (bewegliche) Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und dergleichen zu verstehen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht [1983] 329; Kastner, Bemerkungen zu § 35 Abs 1 Z 7 GmbH-Gesetz, GesRZ 1980, 97 f). Durch § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG werden ganz allgemein alle Erwerbsvorgänge erfasst, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten (SZ 2003/171 mwN). In der Literatur wird dafür auch der Begriff „Großinvestition" verwendet (vgl Jud, Zur Genehmigungspflicht von Großinvestitionen in einer GmbH, GesRZ 1979, 142 ff; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österr. Gesellschaftsrechts5 416 ua).Auch wenn man den von der Beklagten in ihrer Revision erstmals erhobenen Einwand, der angefochtene Gesellschafterbeschluss falle nicht unter Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG, im Sinne der dargelegten Ausführungen als zulässigen neuen rechtlichen Gesichtspunkt wertet, kommt diesem Einwand jedenfalls inhaltlich keine Berechtigung zu. Nach herrschender Ansicht sind unter „Anlagen" iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG auch (bewegliche) Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und dergleichen zu verstehen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht [1983] 329; Kastner, Bemerkungen zu Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbH-Gesetz, GesRZ 1980, 97 f). Durch Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG werden ganz allgemein alle Erwerbsvorgänge erfasst, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten (SZ 2003/171 mwN). In der Literatur wird dafür auch der Begriff „Großinvestition" verwendet vergleiche Jud, Zur Genehmigungspflicht von Großinvestitionen in einer GmbH, GesRZ 1979, 142 ff; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österr. Gesellschaftsrechts5 416 ua).
Der angefochtene Gesellschafterbeschluss betrifft die Errichtung einer neuen „Dorfbahn" mit der Talstation auf der Grundparzelle 12/6 sowie den Verkauf der Grundstücke 19/3, 15/176 und 15/124 zur Finanzierung der neuen „Dorfbahn". Die Errichtung einer neuen „Dorfbahn" bedingt unumgänglich den Erwerb entsprechender Anlagen (Tal- und Bergstation, Stützen, Seile, Kabinen usw). Die Errichtung einer neuen „Dorfbahn" an einer anderen Stelle ist daher als Erwerb einer dauernd zum Geschäftsbetrieb bestimmten Anlage zu werten. Der Verkauf der Grundstücke 19/3, 15/176 und 15/124, auf denen die bisherige Bergbahn verläuft, dient der Finanzierung der neuen „Dorfbahn" und ist daher ebenfalls untrennbar mit dem Erwerb der Anlage einer neuen „Dorfbahn" verbunden. Da auch das Investitionsvolumen unstrittig die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG festgesetzte Wertgrenze bei weitem übersteigt, sind nach Ansicht des erkennenden Senates die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung grundsätzlich erfüllt.Der angefochtene Gesellschafterbeschluss betrifft die Errichtung einer neuen „Dorfbahn" mit der Talstation auf der Grundparzelle 12/6 sowie den Verkauf der Grundstücke 19/3, 15/176 und 15/124 zur Finanzierung der neuen „Dorfbahn". Die Errichtung einer neuen „Dorfbahn" bedingt unumgänglich den Erwerb entsprechender Anlagen (Tal- und Bergstation, Stützen, Seile, Kabinen usw). Die Errichtung einer neuen „Dorfbahn" an einer anderen Stelle ist daher als Erwerb einer dauernd zum Geschäftsbetrieb bestimmten Anlage zu werten. Der Verkauf der Grundstücke 19/3, 15/176 und 15/124, auf denen die bisherige Bergbahn verläuft, dient der Finanzierung der neuen „Dorfbahn" und ist daher ebenfalls untrennbar mit dem Erwerb der Anlage einer neuen „Dorfbahn" verbunden. Da auch das Investitionsvolumen unstrittig die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG festgesetzte Wertgrenze bei weitem übersteigt, sind nach Ansicht des erkennenden Senates die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung grundsätzlich erfüllt.
2. Zum Einwand, § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG diene als (reine) Nachgründungsvorschrift nur zur Vermeidung der Umgehung von Gründungsvorschriften:2. Zum Einwand, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG diene als (reine) Nachgründungsvorschrift nur zur Vermeidung der Umgehung von Gründungsvorschriften:
Die Beklagte macht dazu geltend, der insbesondere aus den Materialien zum GmbH-Gesetz und zur GmbH-Novelle 1980 eindeutig hervorgehende Zweck der Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG sei es, Nachgründungsfälle und eine Umgehung der Gründungsvorschriften zu vermeiden sowie bestimmte Geschäfte aus diesem Grund der Kontrolle durch die Gesellschafter zu unterwerfen. Zweck dieser Bestimmung sei es aber nicht, für Investitionen schlechthin, auch wenn diese unter keinen Umständen mehr einen Nachgründungsfall darstellen könnten, einen Generalversammlungsbeschluss mit 3/4 Mehrheit vorzusehen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Investition, welche rund vierzig Jahre nach Gesellschaftsgründung vorgenommen werden solle. Allein dadurch fehle es an jedem Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und es könne daher ein sogenannter Nachgründungsfall keineswegs mehr vorliegen, weshalb auch aus diesem Grund § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG nicht zur Anwendung komme. Darüber hinaus sei diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass von ihr nur Geschäfte mit Gesellschaftern und nicht auch mit Dritten erfasst würden.Die Beklagte macht dazu geltend, der insbesondere aus den Materialien zum GmbH-Gesetz und zur GmbH-Novelle 1980 eindeutig hervorgehende Zweck der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG sei es, Nachgründungsfälle und eine Umgehung der Gründungsvorschriften zu vermeiden sowie bestimmte Geschäfte aus diesem Grund der Kontrolle durch die Gesellschafter zu unterwerfen. Zweck dieser Bestimmung sei es aber nicht, für Investitionen schlechthin, auch wenn diese unter keinen Umständen mehr einen Nachgründungsfall darstellen könnten, einen Generalversammlungsbeschluss mit 3/4 Mehrheit vorzusehen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Investition, welche rund vierzig Jahre nach Gesellschaftsgründung vorgenommen werden solle. Allein dadurch fehle es an jedem Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und es könne daher ein sogenannter Nachgründungsfall keineswegs mehr vorliegen, weshalb auch aus diesem Grund Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG nicht zur Anwendung komme. Darüber hinaus sei diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass von ihr nur Geschäfte mit Gesellschaftern und nicht auch mit Dritten erfasst würden.
Es ist der Beklagten zwar darin zu folgen, dass die von ihr zitierten Materialien zum GmbH-Gesetz (vgl HHB 272 Blg HH XVII. Session S. 5 - abgedruckt in Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts [2005] 557) § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG damit begründen, es solle dadurch verhindert werden, dass die Befassung und die Prüfungsmöglichkeit der Gesellschafter hinsichtlich von Sacheinlagen umgangen werden. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG ist demnach (auch) eine Vorschrift (Nachgründungsvorschrift), die vergleichbar § 45 AktG die Umgehung der Sacheinlagevorschriften verhindern will. Dies wurde auch durch die GmbH-Novelle 1980 (BGBl 1980/320) bestätigt. Die Gesetzesmaterialien (JAB 421 BlgNR XV. GP 2) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass in Übereinstimmung mit den aktienrechtlichen Vorschriften über die Nachgründung diese für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf die ersten zwei Jahre beschränkt werden soll, falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird.Es ist der Beklagten zwar darin zu folgen, dass die von ihr zitierten Materialien zum GmbH-Gesetz vergleiche HHB 272 Blg HH römisch siebzehn. Session S. 5 - abgedruckt in Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts [2005] 557) Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG damit begründen, es solle dadurch verhindert werden, dass die Befassung und die Prüfungsmöglichkeit der Gesellschafter hinsichtlich von Sacheinlagen umgangen werden. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG ist demnach (auch) eine Vorschrift (Nachgründungsvorschrift), die vergleichbar Paragraph 45, AktG die Umgehung der Sacheinlagevorschriften verhindern will. Dies wurde auch durch die GmbH-Novelle 1980 (BGBl 1980/320) bestätigt. Die Gesetzesmaterialien (JAB 421 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 2, ) verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass in Übereinstimmung mit den aktienrechtlichen Vorschriften über die Nachgründung diese für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf die ersten zwei Jahre beschränkt werden soll, falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG jedoch um keine reine Nachgründungsvorschrift. Dies zeigt sich bereits in den vom AktG abweichenden Wortlaut des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG. Während nämlich § 45 AktG ausdrücklich nur Geschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen erfasst, findet sich in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG keine derartige Einschränkung. Es ist daher, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 132/00f (= SZ 73/130) ausgesprochen hat, dem österreichischen GmbH-Gesetz eine § 45 AktG vergleichbare Bestimmung (Nachgründungsvorschrift) nicht zu entnehmen, zumal § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits in der Entscheidung 4 Ob 241/03z (= SZ 2003/171) ausgeführt hat, auch Geschäfte mit Dritten erfasst (vgl auch Kastner aaO GesRZ 1980, 97; Feil/Gellis, Kommentar zum GmbHG6 § 35 Rz 22; Jud aaO GesRZ 1979, 142 [143]).Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG jedoch um keine reine Nachgründungsvorschrift. Dies zeigt sich bereits in den vom AktG abweichenden Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG. Während nämlich Paragraph 45, AktG ausdrücklich nur Geschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen erfasst, findet sich in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG keine derartige Einschränkung. Es ist daher, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 132/00f (= SZ 73/130) ausgesprochen hat, dem österreichischen GmbH-Gesetz eine Paragraph 45, AktG vergleichbare Bestimmung (Nachgründungsvorschrift) nicht zu entnehmen, zumal Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits in der Entscheidung 4 Ob 241/03z (= SZ 2003/171) ausgeführt hat, auch Geschäfte mit Dritten erfasst vergleiche auch Kastner aaO GesRZ 1980, 97; Feil/Gellis, Kommentar zum GmbHG6 Paragraph 35, Rz 22; Jud aaO GesRZ 1979, 142 [143]).
Für die Auslegung einer Gesetzesnorm ist neben dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch der Bedeutungszusammenhang sowie die Gesetzessystematik von wesentlicher Bedeutung. Auch dieser Aspekt führt in concreto zu dem Ergebnis, dass § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausreichenden Schutzzweck hat. So ist die Bestimmung des § 35 GmbHG im Rahmen des Zweiten Abschnitts des GmbHG („Die gesellschaftlichen Organe") über die Befugnisse der Gesellschafterversammlung eingefügt und steht nicht im Zusammenhang mit dem Ersten Abschnitt des GmbHG („Errichtung der Gesellschaft"), wo sich die Gründungsvorschriften und Sacheinlagebestimmungen finden (vgl §§ 1 ff, 6f GmbHG). Auch dies unterscheidet die Norm des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG von § 45 AktG, der seinen Platz demgegenüber im Zweiten Teil des AktG („Gründung der Gesellschaft") hat. Während sich somit der Zweck des § 45 AktG darin erschöpft, die Umgehung der Sachgründungsvorschriften des AktG durch Nachgründungen zu verhindern (vgl Ettel in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG I [2003] § 45 Rz 1), bezweckt § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG über die Zielsetzung der Nachgründung hinaus auch, den Gesellschaftern die Entscheidungskompetenzen für „Großinvestitionen" zuzuweisen. So verbirgt sich in der Regelung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG auch ein für die GmbH typisches personalistisches Element, nämlich den Gesellschaftern (dauernd) die Mitwirkung an ungewöhnlichen Geschäften zu ermöglichen. Es entspricht auch allgemein herrschender Auffassung, dass die Gesellschafter einer GmbH über außergewöhnliche Geschäfte entscheiden sollen (Kastner aaO GesRZ 1980, 97 mwN; Koppensteiner, GmbHG² § 20 Rz 4 mwN).Für die Auslegung einer Gesetzesnorm ist neben dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch der Bedeutungszusammenhang sowie die Gesetzessystematik von wesentlicher Bedeutung. Auch dieser Aspekt führt in concreto zu dem Ergebnis, dass Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausreichenden Schutzzweck hat. So ist die Bestimmung des Paragraph 35, GmbHG im Rahmen des Zweiten Abschnitts des GmbHG („Die gesellschaftlichen Organe") über die Befugnisse der Gesellschafterversammlung eingefügt und steht nicht im Zusammenhang mit dem Ersten Abschnitt des GmbHG („Errichtung der Gesellschaft"), wo sich die Gründungsvorschriften und Sacheinlagebestimmungen finden vergleiche Paragraphen eins, ff, 6f GmbHG). Auch dies unterscheidet die Norm des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG von Paragraph 45, AktG, der seinen Platz demgegenüber im Zweiten Teil des AktG („Gründung der Gesellschaft") hat. Während sich somit der Zweck des Paragraph 45, AktG darin erschöpft, die Umgehung der Sachgründungsvorschriften des AktG durch Nachgründungen zu verhindern vergleiche Ettel in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG römisch eins [2003] Paragraph 45, Rz 1), bezweckt Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG über die Zielsetzung der Nachgründung hinaus auch, den Gesellschaftern die Entscheidungskompetenzen für „Großinvestitionen" zuzuweisen. So verbirgt sich in der Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG auch ein für die GmbH typisches personalistisches Element, nämlich den Gesellschaftern (dauernd) die Mitwirkung an ungewöhnlichen Geschäften zu ermöglichen. Es entspricht auch allgemein herrschender Auffassung, dass die Gesellschafter einer GmbH über außergewöhnliche Geschäfte entscheiden sollen (Kastner aaO GesRZ 1980, 97 mwN; Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 20, Rz 4 mwN).
Gegen die Auffassung der Beklagten, § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG sei eine bloße Nachgründungsvorschrift, spricht schließlich auch noch der weitere Umstand, dass diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen Fassung unbefristet gegolten hat, während § 45 AktG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nur für den Zeitraum von zwei Jahren nach der Gründung gilt.Gegen die Auffassung der Beklagten, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG sei eine bloße Nachgründungsvorschrift, spricht schließlich auch noch der weitere Umstand, dass diese Bestimmung in ihrer ursprünglichen Fassung unbefristet gegolten hat, während Paragraph 45, AktG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nur für den Zeitraum von zwei Jahren nach der Gründung gilt.
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten erwähnten Gesetzesmaterialien nur einen Teilaspekt des Regelungsinhaltes des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG beschreiben, diese Bestimmung aber tatsächlich einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausreichenden Schutzzweck verfolgt und auch dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen dient. Dabei sollen die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG genannten Großinvestitionen der Gesellschafterkompetenz unabhängig davon, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben. Die Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG kommt daher im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung.Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten erwähnten Gesetzesmaterialien nur einen Teilaspekt des Regelungsinhaltes des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG beschreiben, diese Bestimmung aber tatsächlich einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausreichenden Schutzzweck verfolgt und auch dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen dient. Dabei sollen die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG genannten Großinvestitionen der Gesellschafterkompetenz unabhängig davon, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben. Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG kommt daher im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auch unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung.
3. Zum Einwand, § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG komme nach Ablauf der Zweijahresfrist nur bei (ausdrücklicher) Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (weiterhin) zur Anwendung:3. Zum Einwand, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG komme nach Ablauf der Zweijahresfrist nur bei (ausdrücklicher) Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (weiterhin) zur Anwendung:
Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass selbst außergewöhnliche Geschäfte einer GmbH nur einer Genehmigung der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bedürften. Es wäre daher nach ihrer Ansicht ein Wertungswiderspruch, wenn man einerseits für außergewöhnliche Maßnahmen verbunden mit einem Millionenaufwand nur eine Genehmigung der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit benötige, gleichzeitig aber auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 35 Abs 2 GmbHG für den Erwerb von Anlagevermögen wie im Falle der beklagten Gesellschaft beispielsweise einer Pistenraupe im Wert von EUR 250.000, der bei einer Schiliftgesellschaft sogar noch zu den Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gehöre, demgegenüber eine qualifizierte Stimmenmehrheit verlangen würde. Auch aus den Materialien für die GmbH-Novelle 1980 ergebe sich eindeutig, dass das Erfordernis einer Beschlussfassung der Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit auf die ersten zwei Jahre beschränkt sei, „falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt werde". Eine solche Regelung, wonach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, somit auch für „Nicht-Nachgründungsfälle", Anwendung finden solle, sei im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG komme daher im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung.Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass selbst außergewöhnliche Geschäfte einer GmbH nur einer Genehmigung der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bedürften. Es wäre daher nach ihrer Ansicht ein Wertungswiderspruch, wenn man einerseits für außergewöhnliche Maßnahmen verbunden mit einem Millionenaufwand nur eine Genehmigung der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit benötige, gleichzeitig aber auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des Paragraph 35, Absatz 2, GmbHG für den Erwerb von Anlagevermögen wie im Falle der beklagten Gesellschaft beispielsweise einer Pistenraupe im Wert von EUR 250.000, der bei einer Schiliftgesellschaft sogar noch zu den Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gehöre, demgegenüber eine qualifizierte Stimmenmehrheit verlangen würde. Auch aus den Materialien für die GmbH-Novelle 1980 ergebe sich eindeutig, dass das Erfordernis einer Beschlussfassung der Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit auf die ersten zwei Jahre beschränkt sei, „falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt werde". Eine solche Regelung, wonach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, somit auch für „Nicht-Nachgründungsfälle", Anwendung finden solle, sei im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG komme daher im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass, wie bereits oben dargelegt wurde, § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht über den bloßen Zweck einer Nachgründungsvorschrift hinausgeht. Schon aufgrund dieses weitergehenden Schutzzwecks der Norm kann mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz nicht von einem „automatischen Wegfall" der Vorschrift des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG nach Ablauf der Zweijahresfrist ausgegangen werden. Auch im Gesetzeswortlaut findet sich dafür kein Anhaltspunkt, zumal nach § 35 Abs 2 erster Satz GmbHG die Gegenstände, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, „im Gesellschaftsvertrag vermehrt oder verringert werden können". Es trifft zwar zu, dass das für Großinvestitionen in § 35 GmbHG zunächst (zwingend) unbefristete Erfordernis der qualifizierten Beschlussfassung (Genehmigung) der Gesellschafter durch die GmbH-Novelle 1980 in Anlehnung an das aktienrechtliche Vorbild der Nachgründung in § 45 AktG geändert wurde. Während § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG als Grundtatbestand für Großinvestitionen weiterhin die zeitlich unbefristete Beschlusskompetenz der Generalversammlung mit einer 3/4 Mehrheit vorsieht, kann nach der durch die GmbH-Novelle 1980 geänderten Bestimmung des § 35 Abs 2 GmbHG dieses Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG nunmehr durch eine anderslautende Satzungsbestimmung abgeändert werden (§ 35 Abs 2 erster Satz GmbHG). § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG ist also dispositiv, wovon allerdings § 35 Abs 2 Satz 2 GmbHG wiederum eine Ausnahme statuiert: Für die ersten beiden Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ist das Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG zwingend und kann daher auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass, wie bereits oben dargelegt wurde, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht über den bloßen Zweck einer Nachgründungsvorschrift hinausgeht. Schon aufgrund dieses weitergehenden Schutzzwecks der Norm kann mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz nicht von einem „automatischen Wegfall" der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG nach Ablauf der Zweijahresfrist ausgegangen werden. Auch im Gesetzeswortlaut findet sich dafür kein Anhaltspunkt, zumal nach Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz GmbHG die Gegenstände, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, „im Gesellschaftsvertrag vermehrt oder verringert werden können". Es trifft zwar zu, dass das für Großinvestitionen in Paragraph 35, GmbHG zunächst (zwingend) unbefristete Erfordernis der qualifizierten Beschlussfassung (Genehmigung) der Gesellschafter durch die GmbH-Novelle 1980 in Anlehnung an das aktienrechtliche Vorbild der Nachgründung in Paragraph 45, AktG geändert wurde. Während Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG als Grundtatbestand für Großinvestitionen weiterhin die zeitlich unbefristete Beschlusskompetenz der Generalversammlung mit einer 3/4 Mehrheit vorsieht, kann nach der durch die GmbH-Novelle 1980 geänderten Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, GmbHG dieses Beschlusserfordernis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG nunmehr durch eine anderslautende Satzungsbestimmung abgeändert werden (Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz GmbHG). Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG ist also dispositiv, wovon allerdings Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 GmbHG wiederum eine Ausnahme statuiert: Für die ersten beiden Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ist das Beschlusserfordernis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG zwingend und kann daher auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
Wie bereits Reich-Rohrwig, GmbH-Recht [1983], 330 überzeugend nachgewiesen hat, findet die im Bericht des Justizausschusses (JAB 421 BlgNR XV. GP 2) geäußerte und nunmehr auch von der Beklagten vertretene Ansicht, wonach die Geltung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG über den Zeitraum von zwei Jahren nach der Gründung einer ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelung bedürfe, im novellierten Gesetzeswortlaut keine Deckung. Aus dem novellierten Gesetzeswortlaut des § 35 Abs 2 GmbHG ergibt sich vielmehr, dass der in Z 7 genannte Gegenstand in den ersten zwei Jahren zwingend (arg „jedenfalls") der Beschlussfassung der Gesellschafter bedarf, danach zwar grundsätzlich ebenfalls ihrer Beschlussfassung unterliegt, dies aber nunmehr dispositives Recht ist, das durch eine anderslautende Satzungsbestimmung abgeändert sein kann (arg „§ 35 Abs 2 erster Satz verringert"). Darin zeigt sich deutlich das Bestreben des Gesetzgebers, die Entscheidung darüber, ob es für Großinvestitionen nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf, der Kompetenz der Gesellschafter zuzuweisen. Wollte man § 35 Abs 2 Satz 2 GmbHG im Sinne der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht dahin verstehen, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist auch ohne Satzungsregelung ein Beschluss nicht mehr erforderlich sei, so würde allein durch Zeitablauf und ohne ihr Zutun den Gesellschaftern die Möglichkeit genommen, über Großinvestitionen mitzuentscheiden bzw diese zu verhindern. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann aber einer Norm, die erkennbar zum Schutz der Gesellschafter besteht, nicht beigemessen werden. Die Entscheidungskompetenz der Gesellschafter ist allerdings für die ersten beiden Jahre insofern eingeschränkt, als das Beschlusserfordernis für diesen Zeitraum zwingend ausgestattet ist; hier offenbart sich deutlich der (an § 45 AktG angelehnte) Nachgründungszweck der Norm. In allen übrigen Fällen können die Gesellschafter hingegen im Gesellschaftsvertrag über das Ob und Wie eines Beschlusses für Großinvestitionen nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG entscheiden. Damit von einem solchen Investitionsbeschluss abgesehen werden kann, ist aber eine entsprechende Satzungsregelung notwendig; andernfalls gilt weiterhin die gesetzliche Regelung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG als Grundtatbestand, wonach ein Beschluss zu fällen ist (in diesem Sinne auch Univ. Prof. Dr. Michael Gruber in seinem vom Kläger als Beilage K vorgelegten Rechtsgutachten S 6; Reich-Rohrwig aaO 330). Auch Kastner, der an der Einführung der Zweijahresfrist des § 35 Abs 2 durch die GmbH-Novelle 1980 maßgeblich beteiligt war, verweist in seinem in JBl 1983, 457 ff veröffentlichten Artikel „Zur Fortentwicklung des österr. Gesellschaftsrechts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre" darauf, dass nach zwei Jahren nach Registrierung der GmbH die zwingende Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG „im Gesellschaftsvertrag gemildert oder völlig aufgegeben werden kann" (vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss aaO 389; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 435; Jud/Zierler, Zur Reichweite mehrheitsregelnder Satzungsbestimmungen bei Kapitalgesellschaften, NZ 2003/39, 129 ff [138 f]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG auch nach dem Ablauf von zwei Jahren ab Gründung weitergilt, wenn er - wie im vorliegenden Fall - im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird, ist daher zutreffend.Wie bereits Reich-Rohrwig, GmbH-Recht [1983], 330 überzeugend nachgewiesen hat, findet die im Bericht des Justizausschusses (JAB 421 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 2) geäußerte und nunmehr auch von der Beklagten vertretene Ansicht, wonach die Geltung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG über den Zeitraum von zwei Jahren nach der Gründung einer ausdrücklichen gesellschaftsvertraglichen Regelung bedürfe, im novellierten Gesetzeswortlaut keine Deckung. Aus dem novellierten Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, GmbHG ergibt sich vielmehr, dass der in Ziffer 7, genannte Gegenstand in den ersten zwei Jahren zwingend (arg „jedenfalls") der Beschlussfassung der Gesellschafter bedarf, danach zwar grundsätzlich ebenfalls ihrer Beschlussfassung unterliegt, dies aber nunmehr dispositives Recht ist, das durch eine anderslautende Satzungsbestimmung abgeändert sein kann (arg „§ 35 Absatz 2, erster Satz verringert"). Darin zeigt sich deutlich das Bestreben des Gesetzgebers, die Entscheidung darüber, ob es für Großinvestitionen nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf, der Kompetenz der Gesellschafter zuzuweisen. Wollte man Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 GmbHG im Sinne der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht dahin verstehen, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist auch ohne Satzungsregelung ein Beschluss nicht mehr erforderlich sei, so würde allein durch Zeitablauf und ohne ihr Zutun den Gesellschaftern die Möglichkeit genommen, über Großinvestitionen mitzuentscheiden bzw diese zu verhindern. Ein derartiges Auslegungsergebnis kann aber einer Norm, die erkennbar zum Schutz der Gesellschafter besteht, nicht beigemessen werden. Die Entscheidungskompetenz der Gesellschafter ist allerdings für die ersten beiden Jahre insofern eingeschränkt, als das Beschlusserfordernis für diesen Zeitraum zwingend ausgestattet ist; hier offenbart sich deutlich der (an Paragraph 45, AktG angelehnte) Nachgründungszweck der Norm. In allen übrigen Fällen können die Gesellschafter hingegen im Gesellschaftsvertrag über das Ob und Wie eines Beschlusses für Großinvestitionen nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG entscheiden. Damit von einem solchen Investitionsbeschluss abgesehen werden kann, ist aber eine entsprechende Satzungsregelung notwendig; andernfalls gilt weiterhin die gesetzliche Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG als Grundtatbestand, wonach ein Beschluss zu fällen ist (in diesem Sinne auch Univ. Prof. Dr. Michael Gruber in seinem vom Kläger als Beilage K vorgelegten Rechtsgutachten S 6; Reich-Rohrwig aaO 330). Auch Kastner, der an der Einführung der Zweijahresfrist des Paragraph 35, Absatz 2, durch die GmbH-Novelle 1980 maßgeblich beteiligt war, verweist in seinem in JBl 1983, 457 ff veröffentlichten Artikel „Zur Fortentwicklung des österr. Gesellschaftsrechts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre" darauf, dass nach zwei Jahren nach Registrierung der GmbH die zwingende Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG „im Gesellschaftsvertrag gemildert oder völlig aufgegeben werden kann" vergleiche auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss aaO 389; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 435; Jud/Zierler, Zur Reichweite mehrheitsregelnder Satzungsbestimmungen bei Kapitalgesellschaften, NZ 2003/39, 129 ff [138 f]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG auch nach dem Ablauf von zwei Jahren ab Gründung weitergilt, wenn er - wie im vorliegenden Fall - im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird, ist daher zutreffend.
4. Zum Einwand der (schlüssigen) Abbedingung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG durch die Streichung von Punkt XII des Gesellschaftsvertrages 1965 im Gesellschaftsvertrag 1993 bzw durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an den Aufsichtsrat:4. Zum Einwand der (schlüssigen) Abbedingung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG durch die Streichung von Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 im Gesellschaftsvertrag 1993 bzw durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an den Aufsichtsrat:
Die Beklagte macht weiters geltend, Punkt XII des Gesellschaftsvertrages 1965 sei (auch) eine Umsetzung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhalt mit dem damaligen Punkt XIII des Gesellschaftsvertrages, wonach die Beschlussfassung in der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit erfolge, sofern im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Es stelle daher die gänzliche Aufhebung des Punktes XII des Gesellschaftsvertrages 1965 durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1993 eine Abbedingung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG dar, zumal den Gesellschaftern nicht unterstellt werden könne, dass sie eine vertragliche Gesellschafterzuständigkeit beseitigen, gleichzeitig aber stillschweigend eine dispositive gesetzliche Zustimmungskompetenz des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG aufrechterhalten wollten.Die Beklagte macht weiters geltend, Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 sei (auch) eine Umsetzung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhalt mit dem damaligen Punkt römisch dreizehn des Gesellschaftsvertrages, wonach die Beschlussfassung in der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit erfolge, sofern im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Es stelle daher die gänzliche Aufhebung des Punktes römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1993 eine Abbedingung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG dar, zumal den Gesellschaftern nicht unterstellt werden könne, dass sie eine vertragliche Gesellschafterzuständigkeit beseitigen, gleichzeitig aber stillschweigend eine dispositive gesetzliche Zustimmungskompetenz des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG aufrechterhalten wollten.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein zu bemerken, dass nach nunmehr herrschender Ansicht die korporativen Satzungsbestimmungen - dazu gehören jedenfalls auch die Bestimmungen über die Kompetenzen der Organe - nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren sind. Auf die auf solche Art nicht feststellbare Parteienabsicht kommt es hingegen nicht an. Dies folgt aus der Publizität der Satzung und der potenziellen Bedeutung korporativer Satzungsbestimmungen für Dritte wie Gläubiger und künftige Gesellschafter. Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist auch auf die Entwicklung der Satzung, also den zeitlichen Ablauf vo Änderungen des Gesellschaftsvertrages abzustellen (vgl SZ 70/242 ua; RIS-Justiz RS0108891; Koppensteiner aaO § 3 Rz 17 ua).Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein zu bemerken, dass nach nunmehr herrschender Ansicht die korporativen Satzungsbestimmungen - dazu gehören jedenfalls auch die Bestimmungen über die Kompetenzen der Organe - nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren sind. Auf die auf solche Art nicht feststellbare Parteienabsicht kommt es hingegen nicht an. Dies folgt aus der Publizität der Satzung und der potenziellen Bedeutung korporativer Satzungsbestimmungen für Dritte wie Gläubiger und künftige Gesellschafter. Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist auch auf die Entwicklung der Satzung, also den zeitlichen Ablauf vo Änderungen des Gesellschaftsvertrages abzustellen vergleiche , SZ 70/242 ua; RIS-Justiz RS0108891; Koppensteiner aaO Paragraph 3, Rz 17 ua).
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Punkt XII des Gesellschaftsvertrages 1965 - ohne Rücksicht auf den Wert der Anlagen - über Auftragserteilung für die Planung und den Bau von Anlagen die Generalversammlung zu entscheiden hat. Wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt, unterscheidet sich diese vertragliche Bestimmung in mehrfacher Hinsicht von der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG. So bezieht sich die genannte Gesetzesbestimmung einerseits nicht allgemein auf Anlagen, sondern nur auf dauernd zum Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen, erfasst aber andererseits auch den Erwerb unbeweglicher Gegenstände, die keine Anlagen sind. Weiters unterwirft § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG die Planung solcher Anlagen oder unbeweglicher Gegenstände (noch) nicht der Gesellschafterzuständigkeit, sondern nur deren Herstellung bzw Erwerb. Schließlich müssen die Kosten für diese dauernd für den Geschäftsbetrieb bestimmten Anlagen und unbeweglichen Gegenständen nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG mehr als 20 % des Stammkapitals der Gesellschaft betragen, während Punkt XII der ursprünglichen Satzungsbestimmung eine Generalversammlungskompetenz für alle Anlageninvestitionen unabhängig von ihrem Wert vorsah. Es ist daher bei der gebotenen objektiven Auslegung im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsinhalt der beiden zitierten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen, dass Punkt XII des Gesellschaftsvertrages 1965 nur einen speziellen Fall außergewöhnlicher (oder allenfalls, da die Planung und der Bau jeglicher Anlagen von Punkt XII des Gesellschaftsvertrages erfasst war, auch gewöhnlicher) Geschäftsführungsmaßnahmen (Vornahme von Anlageinvestitionen unabhängig von ihrem Wert) regelte und dafür eine einfache Stimmenmehrheit in der Generalversammlung vorsah. In den Fällen, in denen sich der Anwendungsbereich des Punktes XII des Gesellschaftsvertrages 1965 mit dem Anwendungsbereich des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG (Vornahme von Großinvestitionen ab einer gewissen Wertgrenze) überschnitt, kam daher nicht Punkt XII des Gesellschaftsvertrages 1965 zur Anwendung, sondern lediglich die spezielle gesetzliche Bestimmung über Großinvestitionen mit der darin vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit Punkt XIII des Gesellschaftsvertrages 1965, wonach dann von der einfachen Stimmenmehrheit abzugehen ist, wenn unter anderem das Gesetz etwas anderes bestimmt. Diese Auslegung führt zu dem bereits von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis, dass Punkt XII des Gesellschaftsvertrages 1965 keine „Umsetzung" des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG darstellte und daher die Streichung dieses Punktes im Zuge der Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1993 auch nicht auf eine Abbedingung der qualifizierten Mehrheitserfordernisse für die Erwerbsvorgänge nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG schließen lässt.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 - ohne Rücksicht auf den Wert der Anlagen - über Auftragserteilung für die Planung und den Bau von Anlagen die Generalversammlung zu entscheiden hat. Wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt, unterscheidet sich diese vertragliche Bestimmung in mehrfacher Hinsicht von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG. So bezieht sich die genannte Gesetzesbestimmung einerseits nicht allgemein auf Anlagen, sondern nur auf dauernd zum Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen, erfasst aber andererseits auch den Erwerb unbeweglicher Gegenstände, die keine Anlagen sind. Weiters unterwirft Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG die Planung solcher Anlagen oder unbeweglicher Gegenstände (noch) nicht der Gesellschafterzuständigkeit, sondern nur deren Herstellung bzw Erwerb. Schließlich müssen die Kosten für diese dauernd für den Geschäftsbetrieb bestimmten Anlagen und unbeweglichen Gegenständen nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG mehr als 20 % des Stammkapitals der Gesellschaft betragen, während Punkt römisch zwölf der ursprünglichen Satzungsbestimmung eine Generalversammlungskompetenz für alle Anlageninvestitionen unabhängig von ihrem Wert vorsah. Es ist daher bei der gebotenen objektiven Auslegung im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsinhalt der beiden zitierten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen, dass Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 nur einen speziellen Fall außergewöhnlicher (oder allenfalls, da die Planung und der Bau jeglicher Anlagen von Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages erfasst war, auch gewöhnlicher) Geschäftsführungsmaßnahmen (Vornahme von Anlageinvestitionen unabhängig von ihrem Wert) regelte und dafür eine einfache Stimmenmehrheit in der Generalversammlung vorsah. In den Fällen, in denen sich der Anwendungsbereich des Punktes römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 mit dem Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG (Vornahme von Großinvestitionen ab einer gewissen Wertgrenze) überschnitt, kam daher nicht Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 zur Anwendung, sondern lediglich die spezielle gesetzliche Bestimmung über Großinvestitionen mit der darin vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit Punkt römisch dreizehn des Gesellschaftsvertrages 1965, wonach dann von der einfachen Stimmenmehrheit abzugehen ist, wenn unter anderem das Gesetz etwas anderes bestimmt. Diese Auslegung führt zu dem bereits von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis, dass Punkt römisch zwölf des Gesellschaftsvertrages 1965 keine „Umsetzung" des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG darstellte und daher die Streichung dieses Punktes im Zuge der Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1993 auch nicht auf eine Abbedingung der qualifizierten Mehrheitserfordernisse für die Erwerbsvorgänge nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG schließen lässt.
Schließlich macht die Beklagte in ihren Revisionsausführungen noch geltend, § 8 Z 3 lit b des Gesellschaftsvertrages 1993 sehe für Investitionen (ab einer bestimmten Wertgrenze) ausschließlich ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates vor. Hätten die Gesellschafter beabsichtigt, dass bei diesen in § 8 Z 3 genannten Geschäften im Sinne einer abgestuften Zuständigkeit darüber hinaus auch noch die Generalversammlung zustimmen müsste, dann wäre dies von den Gesellschaftern bei Abgrenzung der Befugnisse der Geschäftsführung in § 8 des Gesellschaftsvertrages auch so formuliert worden. § 8 des Gesellschaftsvertrages sei als eine abschließende Regelung anzusehen, welchem Organ für Maßnahmen der Geschäftsführung eine Zustimmungskompetenz zukommen solle.Schließlich macht die Beklagte in ihren Revisionsausführungen noch geltend, Paragraph 8, Ziffer 3, Litera b, des Gesellschaftsvertrages 1993 sehe für Investitionen (ab einer bestimmten Wertgrenze) ausschließlich ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates vor. Hätten die Gesellschafter beabsichtigt, dass bei diesen in Paragraph 8, Ziffer 3, genannten Geschäften im Sinne einer abgestuften Zuständigkeit darüber hinaus auch noch die Generalversammlung zustimmen müsste, dann wäre dies von den Gesellschaftern bei Abgrenzung der Befugnisse der Geschäftsführung in Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages auch so formuliert worden. Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages sei als eine abschließende Regelung anzusehen, welchem Organ für Maßnahmen der Geschäftsführung eine Zustimmungskompetenz zukommen solle.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach § 8 Z 3 des Gesellschaftsvertrages unter anderem Investitionen, bei denen die Anschaffungskosten im Einzelnen ATS 200.000 und insgesamt in einem Geschäftsjahr ATS 1 Mio übersteigen, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat diese Klausel des Gesellschaftsvertrages jedoch einen eingeschränkten Zweck, da sie lediglich den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte nach § 30j GmbHG wiederholt bzw präzisiert. So setzt § 8 Z 3 lit a des Gesellschaftsvertrages 1993 § 30j Abs 5 Z 2 GmbHG um. Die soeben angeführte Bestimmung des § 8 Z 3 lit b des Gesellschaftsvertrages entspricht § 30j Abs 5 Z 4 GmbHG. § 8 Z 3 lit c des Gesellschaftsvertrages ist die Umsetzung des § 30j Abs 5 Z 5 GmbHG und § 8 Z 3 lit d des Gesellschaftsvertrages gibt schließlich § 30j Abs 5 Z 7 GmbHG wieder. Die gegenständliche Klausel des § 8 Z 3 lit b des Gesellschaftsvertrages 1993 dient daher der von § 30j Abs 5 Z 4 GmbHG iVm dem vorletzten Satz in § 30j Abs 5 GmbHG durch die Festsetzung von Betragsgrenzen zwingend verlangten zahlenmäßigen Präzision der gesetzlichen Vorgaben. Mit der Beschlusskompetenz der Generalversammlung hat hingegen § 8 Z 3 des Gesellschaftsvertrages 1993 nichts zu tun. Schon nach dem GmbHG bedürfen die vorliegenden Investitionen zwingend der Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 30j Abs 5 Z 4 GmbHG) und (fakultativ) der Zustimmung der Generalversammlung (§ 35 GmbHG). Es kann daher aus einer Klausel des Gesellschaftsvertrages, die erkennbar lediglich - wie vom GmbHG vorgeschrieben - die zwingende Zustimmungskompetenz des Aufsichtsrates näher präzisiert, nicht darauf geschlossen werden, dass diese Klausel auch das Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG abbedingen soll. Andernfalls ließe sich das schon im Gesetz vorgegebene zweifache Zustimmungserfordernis (Aufsichtsrat und Generalversammlung) nicht erklären. § 8 Z 3 des Gesellschaftsvertrages 1993 erfüllt somit lediglich den gesetzlichen Auftrag gemäß § 30j Abs 5 vorletzter Satz GmbHG, die zustimmungspflichtigen Geschäfte durch Betragsgrenzen zu präzisieren. Die Klausel in § 8 Z 3 des Gesellschaftsvertrages bedeutet daher weder, dass damit das Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG abbedungen werden soll, noch dass die Zustimmungskompetenz der Generalversammlung auf den Aufsichtsrat im Sinne einer verdrängenden Zuständigkeit übertragen wird. Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass § 10 des Gesellschaftsvertrages 1993 über die Generalversammlung den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte nach § 35 GmbHG weder erweitert noch einschränkt. Vielmehr bestimmt § 10 Abs 1 dieses Gesellschaftsvertrages, dass die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst werden (vgl Univ. Prof. Dr. Michael Gruber in seinem Rechtsgutachten, Beilage K S. 8 f). Zu diesen durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehaltenen Beschlüssen zählen auch die Beschlüsse gemäß § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG. An diesem Auslegungsergebnis vermögen schließlich auch angebliche Schwierigkeiten bei einander widersprechenden Entscheidungen des Aufsichtsrates und der Generalversammlung nichts zu ändern, weil in diesem Fall die Geschäftsführer den Beschluss der Generalversammlung als obersten und weisungsbefugten Organ der GmbH (§ 20 GmbHG) einzuhalten haben (vgl Koppensteiner aaO § 20 Rz 13; § 30j Rz 20).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 8, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages unter anderem Investitionen, bei denen die Anschaffungskosten im Einzelnen ATS 200.000 und insgesamt in einem Geschäftsjahr ATS 1 Mio übersteigen, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat diese Klausel des Gesellschaftsvertrages jedoch einen eingeschränkten Zweck, da sie lediglich den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte nach Paragraph 30 j, GmbHG wiederholt bzw präzisiert. So setzt Paragraph 8, Ziffer 3, Litera a, des Gesellschaftsvertrages 1993 Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 2, GmbHG um. Die soeben angeführte Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 3, Litera b, des Gesellschaftsvertrages entspricht Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 4, GmbHG. Paragraph 8, Ziffer 3, Litera c, des Gesellschaftsvertrages ist die Umsetzung des Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 5, GmbHG und Paragraph 8, Ziffer 3, Litera d, des Gesellschaftsvertrages gibt schließlich Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 7, GmbHG wieder. Die gegenständliche Klausel des Paragraph 8, Ziffer 3, Litera b, des Gesellschaftsvertrages 1993 dient daher der von Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 4, GmbHG in Verbindung mit dem vorletzten Satz in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG durch die Festsetzung von Betragsgrenzen zwingend verlangten zahlenmäßigen Präzision der gesetzlichen Vorgaben. Mit der Beschlusskompetenz der Generalversammlung hat hingegen Paragraph 8, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages 1993 nichts zu tun. Schon nach dem GmbHG bedürfen die vorliegenden Investitionen zwingend der Zustimmung des Aufsichtsrates (Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 4, GmbHG) und (fakultativ) der Zustimmung der Generalversammlung (Paragraph 35, GmbHG). Es kann daher aus einer Klausel des Gesellschaftsvertrages, die erkennbar lediglich - wie vom GmbHG vorgeschrieben - die zwingende Zustimmungskompetenz des Aufsichtsrates näher präzisiert, nicht darauf geschlossen werden, dass diese Klausel auch das Beschlusserfordernis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG abbedingen soll. Andernfalls ließe sich das schon im Gesetz vorgegebene zweifache Zustimmungserfordernis (Aufsichtsrat und Generalversammlung) nicht erklären. Paragraph 8, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages 1993 erfüllt somit lediglich den gesetzlichen Auftrag gemäß Paragraph 30 j, Absatz 5, vorletzter Satz GmbHG, die zustimmungspflichtigen Geschäfte durch Betragsgrenzen zu präzisieren. Die Klausel in Paragraph 8, Ziffer 3, des Gesellschaftsvertrages bedeutet daher weder, dass damit das Beschlusserfordernis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG abbedungen werden soll, noch dass die Zustimmungskompetenz der Generalversammlung auf den Aufsichtsrat im Sinne einer verdrängenden Zuständigkeit übertragen wird. Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrages 1993 über die Generalversammlung den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte nach Paragraph 35, GmbHG weder erweitert noch einschränkt. Vielmehr bestimmt Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesellschaftsvertrages, dass die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst werden vergleiche Univ. Prof. Dr. Michael Gruber in seinem Rechtsgutachten, Beilage K S. 8 f). Zu diesen durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehaltenen Beschlüssen zählen auch die Beschlüsse gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG. An diesem Auslegungsergebnis vermögen schließlich auch angebliche Schwierigkeiten bei einander widersprechenden Entscheidungen des Aufsichtsrates und der Generalversammlung nichts zu ändern, weil in diesem Fall die Geschäftsführer den Beschluss der Generalversammlung als obersten und weisungsbefugten Organ der GmbH (Paragraph 20, GmbHG) einzuhalten haben vergleiche Koppensteiner aaO Paragraph 20, Rz 13; Paragraph 30 j, Rz 20).
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass offensichtlich auch die Beklagte selbst im Sinne der dargelegten Ausführungen bisher von einer Weitergeltung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG ausgegangen ist, da bei der ordentlichen Generalversammlung am 1. 8. 2003 (erfolglos) versucht wurde, die Geltung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG im Wege eines Generalversammlungsbeschlusses zu beseitigen.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass offensichtlich auch die Beklagte selbst im Sinne der dargelegten Ausführungen bisher von einer Weitergeltung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG ausgegangen ist, da bei der ordentlichen Generalversammlung am 1. 8. 2003 (erfolglos) versucht wurde, die Geltung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG im Wege eines Generalversammlungsbeschlusses zu beseitigen.
Der erkennende Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten geplante Neuerrichtung der Dorfbahn als Vornahme einer „Großinvestition" iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG eines mit 3/4 Mehrheit zu fassenden Generalversammlungsbeschlusses bedarf. Ausgehend von dieser Rechtsansicht haben die Vorinstanzen somit dem auf Nichtigerklärung des in der Generalversammlung vom 11. 9. 2004 nur mit einfacher Stimmenmehrheit zu Punkt 8. der Tagesordnung gefassten Beschlusses gerichteten Eventualbegehren des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten musste daher erfolglos bleiben.Der erkennende Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten geplante Neuerrichtung der Dorfbahn als Vornahme einer „Großinvestition" iSd Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG eines mit 3/4 Mehrheit zu fassenden Generalversammlungsbeschlusses bedarf. Ausgehend von dieser Rechtsansicht haben die Vorinstanzen somit dem auf Nichtigerklärung des in der Generalversammlung vom 11. 9. 2004 nur mit einfacher Stimmenmehrheit zu Punkt 8. der Tagesordnung gefassten Beschlusses gerichteten Eventualbegehren des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.