Rechtssatz RS0122061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122061
Entscheidungsdatum
18.03.2016
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.Der Schutzzweck des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122061
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20070511_OGH0002_0100OB00032_07I0000_002