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Entscheidung 10 Ob 34/23g×

Entscheidung 10 Ob 34/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037003 Rechtssatz 04.09.1952Zivilrecht
Ein Rekurs ist nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt.
RS0037020 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur in jenen Fällen anfechtbar, in denen das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung einer anderer Behörde unterbrechen muss. Liegt ein solcher Ausnahmefall n …
RS0037034 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Die Vorschrift des § 192 Abs 2 ZPO, wonach die Abweisung eines Unterbrechungsantrages durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist lediglich in jenen Fällen unanwendbar, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (hier § 9 Kr …
RS0037066 Rechtssatz 28.11.1978Zivilrecht
§ 192 Abs 2 ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage …
RS0037071 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.
RS0037074 Rechtssatz 05.05.1949Zivilrecht
Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden.
RS0128721 Rechtssatz 20.12.2012Zivilrecht
Die Entscheidung über eine amtswegige Aussetzung des inländischen Verfahrens wegen eines Sachzusammenhangs steht im pflichtgebundenen Ermessen des später angerufenen Gerichts.