Die Rechtsmittel sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; nur das Rechtsmittel der beklagten Partei ist auch berechtigt.
1. Zum Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof:
1.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Kläger kein Haupt- und Eventualbegehren gestellt. Er begehrte im Verfahren erster Instanz als Verdienstentgang einen „Betrag von jedenfalls EUR 40.000,--" und stützte in eventu einen „Teilbetrag bis zur Höhe von EUR 5.000,-- auch auf Ersatz für Angebotsbearbeitungskosten". Da die klagende somit höchstens den Betrag von EUR 40.000,-- erlangen will (und davon den Teilbetrag von EUR 5.000,-- auf zwei sachverhaltsmäßig alternative Anspruchsgrundlagen stützt), kann sich das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht auf den Betrag von EUR 40.000,-- s. A., sondern nur auf einen Betrag von EUR 35.000,-- s.A. beziehen.
1.2. Der Umstand, dass der Kläger nur eine „Revision" gegen die „Abweisung des Hauptbegehrens von EUR 40.000,--" erhoben (und nicht eine Revision gegen die Abweisung von EUR 35.000,-- s.A. mit einem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss betreffend EUR 5.000,-- s.A. kombiniert) hat, schadet nicht, weil sich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsform richtet (RIS-Justiz RS0041880) und der Kläger in seinem Rechtsmittel insgesamt den Nichtzuspruch von EUR 40.000,-- s.A. anficht; davon sind EUR 35.000,-- s.A. vom Berufungsurteil umfasst (und daher mit Revision anzufechten) und EUR 5.000,-- s.A. vom Aufhebungsbeschluss (und daher mit Rekurs anzufechten).
1.3. Hinsichtlich der Anfechtung durch den Beklagten ist klar, dass dieser allein die Aufhebung betreffend den Teilbetrag von EUR 5.000,-- s.A. bekämpft und auch diesbezüglich eine Klagsabweisung entsprechend dem Ersturteil erreichen will.
2. Zur Revision des Klägers:
2.1. In der Revision gegen die Abweisung seines auf Zuerkennung eines Verdienstentganges von EUR 40.000,-- (in eventu eines Teilbetrages von EUR 5.000,-- als Ersatz für Angebotsbearbeitungskosten) gerichteten Begehrens stellt der Kläger in den Vordergrund, dass ihm bei korrekter Vorgangsweise der beklagten Partei (Berichtigung der Ausschreibung bzw Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Vorlage der Kalkulationsblätter) der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt er weiters, das Berufungsgericht habe ihn mit der Rechtsansicht überrascht, dass die rechtswidrige Ausschreibung zwingend zu widerrufen gewesen wäre.
2.2. In erster Instanz hat der Kläger vorgebracht, dass er bei den fünf dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegenden Ausschreibungen Billigstbieter gewesen wäre und dass ihm die Aufträge (dreijährige Rahmenverträge mit einem Auftragsvolumen von je etwa EUR 20.000,--) zu erteilen gewesen wären. Als Verdienstentgang ergebe sich ein Betrag von jedenfalls EUR 40.000,--.
2.3. Die Ausschreibung der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegenden Bodenmarkierungsarbeiten erfolgte im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich; weder bundes- noch landesgesetzliche Vergabevorschriften sind auf den Vergabevorgang unmittelbar anwendbar. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die ÖNorm A 2050 Bestandteil der Ausschreibung geworden ist (in den Angeboten ./K - ./N findet sich lediglich in Bezug auf die Veränderlichkeit der Preise ein Hinweis auf die ÖNorm A 2050). Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt seiner Entscheidung 7 Ob 259/04w vorangestellt, dass ein Vergabeverfahren durchaus ohne Zugrundelegung einer ÖNorm durchgeführt werden kann und die Vergabe dann ausschließlich aufgrund des Inhalts der Angebote - wenn auch unter Rücksichtnahme auf die Grundsätze der Bietergleichbehandlung und eines fairen Bieterwettbewerbs - zu erfolgen hat (eingehend bereits 1 Ob 201/99m = SZ 73/55). Eine zwingende Heranziehung aller Regeln der ÖNorm A 2050 in allen Vergabeverfahren als Maßstab für die Gültigkeit von Ausschreibungsbedingungen ist schon allein aus Gründen der fehlenden Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 abzulehnen (vgl RIS-Justiz RS0038622; ebenso Reischauer in Rummel3 Vor §§ 918 - 933 Rz 17a). Die ausschreibende Stelle hat im konkreten Fall einen nach herrschender Ansicht (Fink/Schiefer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 405 mwN) an sich behebbaren Mangel, nämlich die Nichtvorlage von Kalkulationsblättern mit dem Angebot, durch entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen in einen unbehebbaren umgedeutet. Aus welchem Grund dies im Unterschwellenbereich (also außerhalb des Anwendungsbereiches von Vergabegesetzen wie dem Bundesvergabegesetz) unter Gesichtspunkten der Bietergleichbehandlung rechtswidrig sein soll ist nicht erkennbar, wird doch dadurch weder die Wettbewerbsstellung der Anbieter zueinander noch das Verhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und den Anbietern verändert. Es ist zwar richtig, dass auch ein Verbesserungsverfahren für sich allein zu keiner Umreihung der Angebote führen kann, weil nur die Informationsgrundlagen für die vergebende Stelle verbessert werden, doch kann durchaus ein Interesse dieser Stelle bestehen, etwa im Hinblick auf einen geringen Auftragswert ein komplikationsloses Vergabeverfahren zu ermöglichen und daher kein Verbesserungsverfahren einleiten zu müssen. So wie sich Bieter bei der Erstellung ihrer Angebote an die Ausschreibungsbedingungen zu halten haben, widrigenfalls ein Angebot ausgeschieden werden kann, so verbietet es das bei der Vergabe durch die öffentliche Hand zu beachtende (und auch dem Schutz der Bieter dienende) Gleichheitsgebot, dass Bewerber unterschiedlich behandelt werden, etwa auch indem einem Bewerber ohne sachliche Notwendigkeit die Möglichkeit zum Verbessern seines Angebotes eingeräumt wird (Heid, Vergabeverstoß: Ersatz des Erfüllungsinteresses, ecolex 1995, 93). In diesem Sinn war die beklagte Partei nicht gehalten, im Verhältnis zur beklagten Partei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.2.3. Die Ausschreibung der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegenden Bodenmarkierungsarbeiten erfolgte im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich; weder bundes- noch landesgesetzliche Vergabevorschriften sind auf den Vergabevorgang unmittelbar anwendbar. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die ÖNorm A 2050 Bestandteil der Ausschreibung geworden ist (in den Angeboten ./K - ./N findet sich lediglich in Bezug auf die Veränderlichkeit der Preise ein Hinweis auf die ÖNorm A 2050). Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt seiner Entscheidung 7 Ob 259/04w vorangestellt, dass ein Vergabeverfahren durchaus ohne Zugrundelegung einer ÖNorm durchgeführt werden kann und die Vergabe dann ausschließlich aufgrund des Inhalts der Angebote - wenn auch unter Rücksichtnahme auf die Grundsätze der Bietergleichbehandlung und eines fairen Bieterwettbewerbs - zu erfolgen hat (eingehend bereits 1 Ob 201/99m = SZ 73/55). Eine zwingende Heranziehung aller Regeln der ÖNorm A 2050 in allen Vergabeverfahren als Maßstab für die Gültigkeit von Ausschreibungsbedingungen ist schon allein aus Gründen der fehlenden Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 abzulehnen vergleiche RIS-Justiz RS0038622; ebenso Reischauer in Rummel3 Vor Paragraphen 918, - 933 Rz 17a). Die ausschreibende Stelle hat im konkreten Fall einen nach herrschender Ansicht (Fink/Schiefer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 405 mwN) an sich behebbaren Mangel, nämlich die Nichtvorlage von Kalkulationsblättern mit dem Angebot, durch entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen in einen unbehebbaren umgedeutet. Aus welchem Grund dies im Unterschwellenbereich (also außerhalb des Anwendungsbereiches von Vergabegesetzen wie dem Bundesvergabegesetz) unter Gesichtspunkten der Bietergleichbehandlung rechtswidrig sein soll ist nicht erkennbar, wird doch dadurch weder die Wettbewerbsstellung der Anbieter zueinander noch das Verhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und den Anbietern verändert. Es ist zwar richtig, dass auch ein Verbesserungsverfahren für sich allein zu keiner Umreihung der Angebote führen kann, weil nur die Informationsgrundlagen für die vergebende Stelle verbessert werden, doch kann durchaus ein Interesse dieser Stelle bestehen, etwa im Hinblick auf einen geringen Auftragswert ein komplikationsloses Vergabeverfahren zu ermöglichen und daher kein Verbesserungsverfahren einleiten zu müssen. So wie sich Bieter bei der Erstellung ihrer Angebote an die Ausschreibungsbedingungen zu halten haben, widrigenfalls ein Angebot ausgeschieden werden kann, so verbietet es das bei der Vergabe durch die öffentliche Hand zu beachtende (und auch dem Schutz der Bieter dienende) Gleichheitsgebot, dass Bewerber unterschiedlich behandelt werden, etwa auch indem einem Bewerber ohne sachliche Notwendigkeit die Möglichkeit zum Verbessern seines Angebotes eingeräumt wird (Heid, Vergabeverstoß: Ersatz des Erfüllungsinteresses, ecolex 1995, 93). In diesem Sinn war die beklagte Partei nicht gehalten, im Verhältnis zur beklagten Partei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
2.4. Geht man entsprechend dem Vorbringen des Klägers von einer der beklagten Partei zuzurechnenden Zusage aus, dass entgegen den Ausschreibungsbedingungen eine Vorlage von Kalkulationsblättern gleichzeitig mit dem Angebot nicht notwendig wäre, wäre der beklagten Partei ein Verstoß gegen vorvertragliche Schutzpflichten anzulasten, wenn sie dadurch den auf die Zusage vertrauenden Kläger um seine Chance gebracht hätte, den Zuschlag zu erhalten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (auch außerhalb des Anwendungsbereiches des BVergG, beispielsweise wegen Nichterreichens des Schwellenwertes) unter Heranziehung verschiedener Rechtsgrundlagen, etwa des bei öffentlichen Ausschreibungen
einzuhaltenden Gleichbehandlungsgebotes (1 Ob 201/99m = SZ 73/55) und
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (7 Ob 92/99a = SZ 73/62 = ecolex
2000, 502 [Wilhelm 493]), ausgesprochen, dass einem übergangenen Bieter der Ersatz des Erfüllungsinteresses zustehen kann, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ihm bei rechtmäßiger Vergabe der Zuschlag erteilt werden hätte müssen (RIS-Justiz RS0030354 [T5] und [T6]; eingehend etwa Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht [2002] 102 ff). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil der Kläger mangels Vorlage der in der Ausschreibung geforderten Kalkulationsblätter den ihm (zuletzt 6 Ob 8/06d = RIS-Justiz RS0013936 [T4] mwN) obliegenden Beweis dafür nicht erbringen kann: Gerade im Gegenteil hätte ihm der Zuschlag nur bei unrechtmäßiger Vorgangsweise erteilt werden können. Die von ihm behauptete Unrechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Partei liegt schon „in der Wurzel des Vergabeverfahrens" und hat nutzlose Aufwendungen produziert, die (nur) als Vertrauensinteresse ersatzfähig sind (Arztmann, Schadenersatz im Vergaberecht in Deutschland und Österreich [2005] 196 f).
Aus diesem Grund kann dem Kläger das Erfüllungsinteresse nicht zustehen, weshalb das entsprechende Begehren (im Umfang von EUR 35.000,-- s.A.) von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurde. Dem Rechtsmittel des Klägers ist daher insoweit ein Erfolg zu versagen, ohne dass es eines Eingehens auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bedürfte.
3. Zum Rekurs der klagenden und der beklagten Partei:
3.1. Betreffend das auf Ersatz des Vertrauensschadens (Angebotsbearbeitungskosten) gerichtete Teilbegehren (EUR 5.000,-- s. A.) hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung zur Klärung der Schadenshöhe aufgetragen. Die Begründung liegt zusammengefasst darin, dass die Ausschreibung infolge Rechtswidrigkeit der letztlich kein Verbesserungsverfahren zulassenden Ausschreibungsbedingungen zu widerrufen gewesen wäre.
3.2. In ihrem Rekurs weist die beklagte Partei darauf hin, dass im konkreten Fall die (gesamte) ÖNorm A 2050 eben gerade nicht Bestandteil der Ausschreibung gewesen sei und dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht von einer generellen Verbindlichkeit dieser ÖNorm in Vergabeverfahren ausgehe, sondern diese in Bezug auf Bietergleichbehandlung und Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs als Maßstab für allgemeine Sorgfaltspflichten ansehe, an die sich der Ausschreibende im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten zu halten habe.
Diese Ansicht ist - wie schon unter Punkt 2.3. ausgeführt wurde - zu teilen, weil ein Vergabeverfahren auch ohne Zugrundelegung einer ÖNorm durchgeführt werden kann.
3.3. Dennoch erweist sich die Sache nicht als spruchreif. Der Kläger hat sein Begehren auf Ersatz des Vertrauensschadens im Umfang von EUR 5.000,-- s.A. darauf gestützt, dass ihm noch vor Angebotslegung „seitens der beklagten Partei, insbesondere der zuständigen Sachbearbeiterin ... mitgeteilt" worden sei, „dass das Ausfüllen von Kalkulationsformblättern nicht notwendig sei".
Diese Behauptung, sollte sie sich beweisen lassen, ist zwar nicht geeignet, eine Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu bilden, weil sein Angebot mangels Vorlage der Kalkulationsblätter ausgeschieden werden konnte und er daher keinesfalls als Bestbieter in Betracht kam (siehe oben 2.4.). Sie kann aber, wie ebenfalls schon dargestellt, zu einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens führen, zumal nach ständiger Rechtsprechung auch im Vergabeverfahren vorvertragliche Sorgfaltspflichten im Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern bestehen (siehe etwa RIS-Justiz RS0013934 [T2]). Nach diesen können unrichtige Auskünfte über die Bedingungen, unter denen der Zuschlag erteilt werden würde, zu Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens führen.
Die dem Prozessvorbringen des Klägers entgegen stehende Negativfeststellung des Erstgerichtes wurde vom Kläger in der Berufung bekämpft. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass der Vertrauensschaden bereits aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsbedingungen zustehe, hat sich das Berufungsgericht mit der Tatsachenrüge nicht auseinandergesetzt; dies ist in dem zu ergänzenden Verfahren nachzuholen.
3.4. Die beklagte Partei hat in ihrem Schriftsatz ON 6 vorgebracht, dass die Angebote des Klägers - unabhängig von der Vorlage der Kalkulationsblätter - jedenfalls nicht zu einem Zuschlag an ihn geführt hätten. Damit tritt die beklagte Partei offensichtlich dem Vertrauensschadenersatzanspruch (auch) mit der Begründung entgegen, dass der Kläger auch aus anderen Gründen als den konkret herangezogenen gar keine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Spezialregeln wie § 122 Abs 2 BVergG 1997 und § 181 Abs 2 BVergG 2002 stellen in diesem Zusammenhang jeweils auf die Vereitelung einer „echten Chance" ab, sind aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nun hat zwar die (mögliche) Fehlvergabe den Vertrauensschaden in Form frustrierter Aufwendungen für die Angebotserstellung nicht verursacht, weil dieser Aufwand in jedem Fall, also auch bei ordnungsgemäßer Vergabe entstanden wäre (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [10, 12]; zustimmend auch Reischauer in Rummel3 Vor §§ 918 - 933 Rz 17b). Allerdings kann der Geschädigte den Nachweis erbringen, dass er Aufwendungen (hier: die Verfassung eines Angebots ohne Kalkulationsblätter) im Vertrauen auf eine bestimmte zusagte Vorgehensweise des Auftraggebers getätigt hat und sich diese Aufwendungen im Nachhinein als frustriert herausstellen, weil die Zusage doch nicht eingehalten wird, weshalb er um seine Bestbietereigenschaft kommt (vgl Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht [2002] 67; Elsner, Vergaberecht [1999] 90).3.4. Die beklagte Partei hat in ihrem Schriftsatz ON 6 vorgebracht, dass die Angebote des Klägers - unabhängig von der Vorlage der Kalkulationsblätter - jedenfalls nicht zu einem Zuschlag an ihn geführt hätten. Damit tritt die beklagte Partei offensichtlich dem Vertrauensschadenersatzanspruch (auch) mit der Begründung entgegen, dass der Kläger auch aus anderen Gründen als den konkret herangezogenen gar keine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Spezialregeln wie Paragraph 122, Absatz 2, BVergG 1997 und Paragraph 181, Absatz 2, BVergG 2002 stellen in diesem Zusammenhang jeweils auf die Vereitelung einer „echten Chance" ab, sind aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nun hat zwar die (mögliche) Fehlvergabe den Vertrauensschaden in Form frustrierter Aufwendungen für die Angebotserstellung nicht verursacht, weil dieser Aufwand in jedem Fall, also auch bei ordnungsgemäßer Vergabe entstanden wäre (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [10, 12]; zustimmend auch Reischauer in Rummel3 Vor Paragraphen 918, - 933 Rz 17b). Allerdings kann der Geschädigte den Nachweis erbringen, dass er Aufwendungen (hier: die Verfassung eines Angebots ohne Kalkulationsblätter) im Vertrauen auf eine bestimmte zusagte Vorgehensweise des Auftraggebers getätigt hat und sich diese Aufwendungen im Nachhinein als frustriert herausstellen, weil die Zusage doch nicht eingehalten wird, weshalb er um seine Bestbietereigenschaft kommt vergleiche Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht [2002] 67; Elsner, Vergaberecht [1999] 90).
3.5. Zutreffenderweise ist das Berufungsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass im Fall der Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach das Verfahren auch hinsichtlich der Höhe eines möglichen Vertrauensschadens noch zu ergänzen ist.
4. Zur Kostenentscheidung:
Der Kläger blieb mit seiner Revision endgültig ohne Erfolg, weshalb er der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung (auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000,--) zu ersetzen hat. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO, der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kläger blieb mit seiner Revision endgültig ohne Erfolg, weshalb er der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung (auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000,--) zu ersetzen hat. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.